Zusammenfassung

 
Begriff

Die Gesellschafter der GmbH können im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass sie über die Stammeinlagen hinaus bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zusätzliche Einlagen beschließen können. Diese sog. Nachschusspflicht soll sicherstellen, dass der GmbH für zukünftige Aufgaben ausreichend Kapital zur Verfügung steht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 9 GmbHG, §§ 27, 28 GmbHG und § 34 GmbHG.

1 Beschränkte und unbeschränkte Nachschusspflicht

Dabei kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter lediglich eine zusätzliche Einlage bis zu einer bestimmten Höhe zu leisten haben (sog. beschränkte Nachschusspflicht). Die Nachschusspflicht kann aber auch in unbestimmter Höhe bestehen (sog. unbeschränkte Nachschusspflicht).

Ist Nachschusspflicht in unbeschränkter Höhe vereinbart, hat der Gesellschafter bei Nichterbringung das Recht, seinen Gesellschaftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen (Abandon). Unbeschränkte Nachschusspflicht ist grundsätzlich mit der Möglichkeit des Gesellschafters zum Austritt aus der Gesellschaft gekoppelt. Andererseits hat die Gesellschaft die Möglichkeit, bei Nichterbringung des Nachschusses, den entsprechenden Gesellschaftsanteil als zur freien Verfügung stehend zu betrachten.

2 Austrittsrecht des Gesellschafters

Der Gesellschafter kann sich bei unbeschränkter Nachschusspflicht von der Zahlung befreien, indem er der Gesellschaft seinen Geschäftsanteil innerhalb eines Monats zur freien Verfügung stellt (sog. Abandon). Die Gesellschaft hat den zur Verfügung gestellten Geschäftsanteil innerhalb eines Monats im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig. Der nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibende Überschuss steht dem Gesellschafter zu.

 
Hinweis

Einzug des Geschäftsanteils

Besteht beschränkte Nachschusspflicht und der Gesellschafter zahlt die dann noch ausstehende Einlage nicht ein, greifen die Rechtsfolgen des § 34 GmbHG. Danach kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil einziehen.

Nachträglich kann die Nachschusspflicht nur mit Zustimmung aller Gesellschafter vereinbart werden. Es sei denn, die Nachschusspflicht betrifft nur Gesellschafter, die einem Nachschuss zustimmen. Nachschüsse sind grundsätzlich im Verhältnis der Geschäftsanteile zu erbringen. Andere Vereinbarungen sind möglich. Die Gesellschafter beschließen die Einforderung der Nachschüsse mit einfacher oder einer anderen im Gesellschaftsvertrag dafür vorgesehenen Mehrheit. Die Geschäftsführer fordern die Einzahlung des Nachschusses mit eingeschriebenem Brief an. Mit dem Zugang der Zahlungsaufforderung tritt Fälligkeit ein. Die Gesellschafter haben den Nachschuss innerhalb eines Monats zu leisten.

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