Die Gesellschafter der GmbH können im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass sie über die Stammeinlagen hinaus bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zusätzliche Einlagen beschließen können. Diese sog. Nachschusspflicht soll sicherstellen, dass der GmbH für zukünftige Aufgaben ausreichend Kapital zur Verfügung steht.
Gesetzliche Regelungen finden sich in § 9 GmbHG, §§ 27, 28 GmbHG und § 34 GmbHG.
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