In einem IFRS-Abschluss sind nachrangige Darlehen immer als Verbindlichkeit auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Darlehen mit einer festen Laufzeit oder nur mit einer Kündigungsmöglichkeit ausgestaltet ist.

Ausnahme: Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn das Nachrangdarlehen gleichzeitig mit einer Eigenkapitaloption versehen ist. In diesem Fall ist  seit 2018 gem. IFRS 9 (Anwendungsbereich von IFRS 9 ist unverändert zu IAS 39) zu prüfen, zu welchem Wertansatz ein Ausweis entweder als Verbindlichkeit oder als Eigenkapital erfolgen kann. Eine solche Aufsplittung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn bereits bei der Begründung des Darlehensverhältnisses feststeht, wie viele und zu welchem Betrag der Darlehensgeber die Anteile an dem zu finanzierenden Unternehmen erhalten soll, d. h., eine von vornherein genau definierte Wandlungspflicht besteht.

Weil ein Nachrangdarlehen bilanziell immer als Verbindlichkeit einzustufen ist, sind die jährlichen Zinszahlungen Finanzierungsaufwendungen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind.

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