Betriebliche Steuern sind Steuern, die durch den Betrieb entstehen, wie z. B.

  • die Umsatzsteuer,
  • die Gewerbesteuer,
  • die Kfz-Steuer auf Fahrzeuge im Betriebsvermögen oder
  • die Grundsteuer auf Betriebsgrundstücke.

Nicht alle Betriebssteuern sowie darauf entfallende Nebenleistungen (wie Zinsen oder Säumniszuschläge) sind jedoch als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit von Nachforderungszinsen richtet sich nach der Abzugsfähigkeit der Steuer, zu der diese als Nebenleistung gehören.

 
Hinweis

Abzugsfähige Nebenleistungen

Stellt die Steuer eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, sind auch die Nebenleistungen auf sie abzugsfähig.

Fallen Nachforderungszinsen auf abzugsfähige Betriebssteuern und auf nicht abzugsfähige Betriebssteuern an, so empfiehlt sich eine Aufteilung der Buchungen:

Nachforderungszinsen auf abzugsfähige Steuern werden auf das Konto "Steuerlich abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern" 2103/7303 (SKR 03/04) gebucht.

Nachforderungszinsen auf nicht abzugsfähige Betriebssteuern (z. B. Gewerbesteuer) werden auf das Konto "Steuerlich nicht abzugsfähige Nebenleistungen zu Steuern § 4 Abs. 5b EStG" 2102 /7302(SKR 03/04) gebucht.

Beide Konten werden auf das Gewinn- und Verlustkonto (GuV)-Konto abgeschlossen; die nicht abzugsfähigen Nachforderungszinsen oder sonstige Nebenleistungen werden außerbilanziell bei der Ermittlung des Gewinns wieder hinzugerechnet. Bei den Konten handelt es sich um Automatikkonten für die Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer, es erfolgt eine automatische Hinzurechnung zum Gewinn in den jeweiligen Steuerberechnungsprogrammen.

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