Die Auswahl des Nachfolgers kann den Mitgesellschaftern überlassen werden. Dabei ist eine möglichst weitgehende Konkretisierung der Auswahlkriterien und des Personenkreises angebracht.
Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel
Ein Gesellschafter kann seinen Geschäftsanteil bereits zu Lebzeiten aufschiebend bedingt durch den Todesfall oder auslösend bedingt auf das Vorversterben des qualifizierten Erben abtreten. Dann handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel. Der Nachfolger muss allerdings an dieser Vereinbarung mitwirken. Die Abtretungsklausel kann mit der Einziehungsklausel kombiniert werden (Fortsetzungsklausel).
Abfindung zahlen
Fehlt eine Abfindungsregelung für die "Weichenden", ist in Zweifel davon auszugehen, dass eine nach dem Verkehrswert der Anteile zu bemessende Gegenleistung zu zahlen ist (Abfindung).
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