Zur Verhinderung einer anderweitigen Verfügung durch die Erben kann eine Vinkulierung gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG sinnvoll sein. Bei der Vinkulierung wird das Recht der Übertragung von Anteilen an die Genehmigung der im Gesellschaftsvertrag bezeichneten Personen oder Gremien gebunden. Ohne deren Zustimmung darf der Geschäftsanteil nicht übertragen werden.

 
Achtung

Kein Ausschluss möglich

Die Übertragung der Anteile auf die Erben kann durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag aber nicht ausgeschlossen werden. Sind Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar, kann die Vinkulierung die freie Vererblichkeit der Geschäftsanteile nicht einschränken.

Problematisch ist, ob eine vorhandene Vinkulierungsklausel für den Fall der Auseinandersetzung des Nachlasses wirksam ist, z. B. in folgenden Fällen:

  • Übertragung von Geschäftsanteilen auf einen Miterben aufgrund einer Teilungsanordnung des Erblassers
  • Übertragung auf einen Miterben aufgrund der Erbauseinandersetzungsvereinbarung (ohne Teilungsanordnung)
  • Übertragung eines Geschäftsanteils aufgrund eines Vermächtnisses
  • Übertragung eines Erbteils, zu dem ein Geschäftsanteil gehört

Nach hier vertretener Auffassung ist die Zustimmung nicht erforderlich. Denn die Vinkulierung soll nicht für die Durchführung der Erbfolge gelten. Wegen der nicht eindeutigen Rechtslage sollten die o. a. Gestaltungen in der GmbH-Satzung im Rahmen einer Vinkulierung ausdrücklich ausgenommen werden. Möglich sind aber auch Gestaltungen im Gesellschaftsvertrag, die bestimmte Anforderungen an den bzw. die Nachfolger stellen, z. B. an die fachliche Qualifikation.

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung Qualifikation

"Die Gesellschaft kann verlangen, dass der Anteil nur an einen Erben übertragen wird, der eine abgeschlossene kaufmännische Lehre nachweisen kann."

 
Praxis-Tipp

Ruhen des Stimmrechts der Erben

Zusätzlich kann vereinbart werden, dass das Stimmrecht der Erben aus dem Geschäftsanteil des Erblassers bis zu dessen Abtretung ruht oder dass die Gesellschaft ermächtigt wird, die Abtretung durchzuführen, sollten die Erben der Abtretung nicht fristgemäß nachkommen bzw. dass die Gesellschafterversammlung zur Einziehung des Anteils gegen Abfindung berechtigt ist.

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