Leitsatz

Die Entnahme eines Landwirts, der die private Pkw-Nutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt und die USt pauschaliert, ist nicht um eine fiktive USt zu erhöhen.

 

Normenkette

§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 1 S. 2, § 12 Nr. 3, § 13 EStG, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG, § 48 Abs. 1 FGO

 

Sachverhalt

Zum Betriebsvermögen einer GbR mit landwirtschaftlichen Einkünften gehörte ein Pkw, der von den beiden Gesellschaftern auch privat genutzt wurde. Das FA erhöhte die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung um die USt nach § 24 UStG.

 

Entscheidung

Wie schon das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.07.2007, 13 K 509/06, Haufe-Index 1810914, EFG 2007, 1752) war auch der BFH der Meinung, es gebe keine Rechtfertigung für die Erhöhung der Nutzungsentnahme um einen USt-Betrag.

 

Hinweis

1. Die Bewertung von Nutzungsentnahmen ist vom EStGnicht umfassend geregelt. Lediglich für die außerbetriebliche Nutzung von Kfz gibt es mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG eine ausdrückliche und zugleich typisierende Regelung. Die Bemessung mit 1 % des Listenpreises ist eine weder an den Kosten durch die Nutzung des Pkw noch am Marktpreis der Nutzung orientierte Schätzung und deshalb nur deshalb zu rechtfertigen, weil man ihr durch Führen eines Fahrtenbuchs und Ansatz der tatsächlichen Kosten ausweichen kann.

2. Im Urteilsfall war von Bedeutung, inwieweit sich USt auf die Bemessung des typisierten Entnahmebetrags auswirkt. Grundlage für die Berechnung ist der Listenpreis des Kfz einschließlich der USt. Damit soll berücksichtigt werden, dass ein Nichtunternehmer durch die USt belastet wird und die USt auf Entnahmen nach § 12 Nr. 3 EStG den Gewinn nicht mindern darf (BFH, Urteil vom 06.03.2003, XI R 12/02, BFH/NV 2003, 1253, BFH/PR 2003, 335). Die Einbeziehung der USt in die Bemessungsgrundlage gilt unabhängig davon, in welchem Umfang der Unternehmer die Vorsteuer auf die Anschaffungskosten des Kfz abziehen kann. Es ist deshalb auch ohne Bedeutung, ob und in welcher Weise der Unternehmer als Land- und Forstwirt nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG besteuert wird.

3. Das FA war im Urteilsfall aber der Meinung, der so ermittelte Nutzungsentnahmebetrag sei noch um die USt nach dem anzuwendenden Durchschnittssatz zu erhöhen. Es sah die Rechtfertigung dafür in § 12 Nr. 3 EStG.

Nun ist § 12 Nr. 3 EStG aber bereits Grundlage für den Ansatz des Listenpreises einschließlich USt. Der durchschnittssatzbesteuerte Landwirt erhält die Vorsteuer auf die Anschaffungskosten noch dazu nicht erstattet. Auch die Vorsteuer auf die laufenden Kosten der Nutzung werden nicht erstattet. Zwar muss der Durchschnittssatzversteuerer auf die Entnahme anders als der Regelversteuerer keine USt entrichten. Die USt nach § 3 Nr. 9a UStG kompensiert aber nur den Vorsteuer-Abzug des Regelversteuerers, sodass sich aus der Entnahme-USt kein Argument für die einkommensteuerliche Bemessung der Nutzungsentnahme gewinnen lässt. Deshalb konnte der BFH im Ergebnis keine Rechtsgrundlage für einen Zuschlag auf den Entnahmewert nach der 1 %-Regelung erkennen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 03.02.2010 – IV R 45/07

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