Gewerblicher Müll bzw. Abfall ist in aller Regel vom verursachenden Unternehmen separat zu entsorgen. Außerdem sind in diesem Bereich verschärfte Umweltbestimmungen zu beachten, z. B. das Abfallgesetz. Daher stellt vornehmlich im produzierenden Unternehmensbereich der Aufwand für die Abfallentsorgung ein erheblicher Kostenfaktor dar. Die Aufwendungen für die Beseitigung betrieblich entstandenen Abfalls stellen Betriebsausgaben dar.

Recycling, Gewinnung von Rohstoffen

Neben der Abfallbeseitigung als solcher kommt auch der Gewinnung von Rohstoffen aus dem Abfall eine zunehmende Bedeutung zu. Aus diesem Grunde kann die Abfallverwertung auch zur Erzielung von Erlösen führen. Hier ist zu beachten, dass unter Umständen die Umsatzsteuerschuld nach § 13 b Abs. 2 Nr. 7 UStG im Wege des Reverse Charge-Verfahrens der Leistungsempfänger schuldet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Metallschrott, der an Recyclingunternehmen verkauft wird

Hans Groß ist Inhaber eines Unternehmens, das Maschinen für das Bäckerhandwerk produziert. Bei der Produktion dieser Maschinen fällt regelmäßig Metallschrott an. Diesen verkauft er an den Recyclingunternehmer Wolfgang Müller. Im August 02 verkauft Hans Groß Metallschrott für netto 1.500 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 1.500 8337/4337 Erlöse aus Leistungen für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet 1.500
[1] Vergleiche mehr in Haufe Steuer Office Gold online, Umsatzsteuer, Wechsel der Steuerschuldnerschaft

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