Hält die Finanzbehörde die Besichtigung oder Begutachtung eines Grundstücks durch einen Amtsträger oder Sachverständigen für erforderlich, um im Besteuerungsverfahren Feststellungen zu treffen, hat der Steuerpflichtige das Betreten des Grundstücks zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu gestatten.[1] Das gilt nicht für Wohnräume, die gegen den Willen des Steuerpflichtigen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden dürfen.[2]

Vor der Besichtigung soll die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen angemessene Zeit vorher benachrichtigen.[3] Da es sich hierbei um eine Sollvorschrift handelt, kann eine Ortsbesichtigung im Einzelfall auch ohne vorherige Ankündigung erfolgen. So hat z. B. das Niedersächsische FG entschieden[4], dass bei der geplanten Besichtigung eines Arbeitszimmers eine vorherige Benachrichtigung unterbleiben kann, weil der Steuerpflichtige ansonsten durch kurzfristiges Entfernen oder Umstellen von Einrichtungsgegenständen die Sachaufklärung vereiteln kann. Verweigert der Steuerpflichtige den Zutritt, sind die Aufwendungen regelmäßig im Wege der Beweiswürdigung nicht absetzbar.[5]

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