Leitsatz

Die Fiktion eines Erwerbsvorgangs i. S. d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG durch den Übergang von mindestens 95 % der Anteile einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter greift auch ein, wenn einer der Erwerber bereits zuvor mittelbar über eine Kapitalgesellschaft an der der Personengesellschaft beteiligt war. Ein mittelbar beteiligter Anteilseigner ist kein bei der Höhe der Übertragungsquote nicht zu berücksichtigender Altgesellschafter der Personengesellschaft.

 

Sachverhalt

Die A1 KG wurde im Jahr 2000 gegründet. Gesellschafter waren die C GmbH (99 %) und D (1 %). Die A1 KG erwarb ein Grundstück. An der C GmbH war D in 2003 mit 16 % beteiligt, in 2007 mit 40 %. Im März 2007 übertrug die C GmbH auf D einen Anteil von 6 % an der A1 KG. Im April erfolgte die Verschmelzung der C GmbH auf die F GmbH. Die Verschmelzung wurde noch im April 2007, die Anteilsübertragung erst im Dezember 2008 in das Handelsregister eingetragen. Das Finanzamt stellte nach § 17 Abs.3a GrEStG fest, dass im Dezember 2008 ein Gesellschafterwechsel gem. § 1 Abs. 2a) GrEStG stattgefunden habe. Durch die Verschmelzung der C GmbH mit der F GmbH und durch den Eintritt des D seien 99 % der Anteile der A1 KG auf neue Gesellschafter übergegangen. Später änderte das Finanzamt den Bescheid und stellte auf den Zeitpunkt der Verschmelzung ab. Mit der Klage wird geltend gemacht, dass D als "Altgesellschafter" i. S. v. § 1 Abs. 2a) GrEStG anzusehen sei, mit der Folge, dass die Übertragung der Anteile bei der Berechnung der 95 %-Grenze nicht einzubeziehen sei.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht sah den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verschmelzung im April 2007 als maßgebend an. Da zu diesem Zeitpunkt insgesamt 99 v.H. der Anteile an der vormaligen A1 KG übertragen wurden, war der grunderwerbsteuerliche Tatbestand dem Grunde nach erfüllt. Durch die Verschmelzung erfolgte ein Übergang von 93 %. Weitere 6 % sind durch die Übertragung von der C GmbH auf D angefallen. D war trotz seiner Beteiligung an der GmbH neuer Gesellschafter der KG. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die ihrerseits Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist, sind an letzterer nicht unmittelbar beteiligt. Zivilrechtlich gibt es eine mittelbare Beteiligung der Anteilseigner der Kapitalgesellschaft an der Personengesellschaft nicht. Daher kann nur die Kapitalgesellschaft selbst, nicht jedoch deren Anteilseigner Altgesellschafter der Personengesellschaft sein.

 

Hinweis

Das Finanzgericht orientiert sich an der zivilrechtlichen Betrachtung, die im Gegensatz zur steuerlichen Handhabung keine mittelbare Beteiligung kennt. Damit bestätigt das Finanzgericht die Verwaltungsauffassung (Grunderwerbsteuer bei Änderung des Gesellschafter-Bestandes, vgl. Gleichlautende Ländererlasse v. 18.2.2014, BStBl 2014 I S. 561).

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2017, 7 K 439/10 GE

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