(1) Mitzuteilen sind
1. |
die Eintragung eines Eigentümers, Wohnungs- oder Teileigentümers, Erbbauberechtigten, Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigten, selbständigen Gebäudeeigentümers, Inhabers eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a GGV (§ 55 Absatz 3 GBO); |
2. |
Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung eines Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums, Erbbaurechts, Wohnungs- oder Teilerbbaurechts, selbständigen Gebäudeeigentums, dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a GGV (§ 55 Absatz 3 GBO); |
3. |
die Neuanlegung eines Grundbuchblattes; |
4. |
die Umschreibung eines Grundbuchblattes (§ 39 GBV); |
5. |
die Übertragung von Miteigentumsanteilen im Falle des § 3 Absatz 8 GBO; |
6. |
die Ausbuchung eines Grundstücks oder Grundstücksteils nach § 3 Absatz 3 GBO; |
7. |
die Eintragung eines vom Buchungszwang befreiten Grundstücks auf ein bereits bestehendes Grundbuchblatt nach § 3 Absatz 2 GBO; |
8. |
die Schließung eines Grundbuchblattes, wenn das Grundstück sich in der Örtlichkeit nicht nachweisen läßt; |
9. |
die Schließung eines Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblattes nach § 9 Absatz 1 WEG. |
(2) Die Mitteilungen erfolgen laufend oder monatlich (je nach den in den Ländern bestehenden Rechtsvorschriften oder nach Vereinbarung mit der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde).
(3) Die Mitteilungen sind außer in den Fällen des Absatzes 4 an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde zu richten.
(4) Von dem Zeitpunkt an, in dem nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde oder Flurneuordnungsbehörde die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans oder Tausch- bzw. Bodenordnungsplans eintreten, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereinigungsbehörde oder Flurneuordnungsbehörde die Abgabe der Berichtigungsunterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde mitteilt, sind die in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen an die Flurbereinigungsbehörde bzw. Flurneuordnungsbehörde zu richten.
Anmerkungen:
1) |
Bei den Mitteilungen sind zu berücksichtigen: in Baden-Württemberg Abschnitt IV Nummer 1 der AV des JM vom 15.7.1987 - 3856-II/107 –, bei Verwendung von FOLIA auch Übermittlung durch Datenträger; in Bayern und Sachsen das Automatisierte Grund- und Liegenschaftsbuch (AGLB)-Verfahren; in Berlin die Gemeinsamen Ausführungsvorschriften über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster vom 31.03.2017 (Abl. 2017 S. 1639). in Brandenburg die Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster in der jeweils geltenden Fassung; in Bremen Ziffer 4.2.2 der AV des Senators für Justiz und Verfassung über die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen vom 11.06.2007 – 3851/1 – (Geschäftsordnung für die Grundbuchämter); in Niedersachsen das Original oder eine Ablichtung des beim Grundbuchamt vorhandenen Bestandsnachweises nach Maßgabe von Abschnitt IV der AV des MJ vom 1.11.1983 (Nds. Rpfl. S. 246), zuletzt geändert durch AV vom 16.12.1996 (Nds. Rpfl. 1997 S. 8); in Nordrhein-Westfalen wahlweise auch die für die Benachrichtigung in Grundbuchsachen eingeführten, im Durchschreibeverfahren auszufüllenden Vordrucke; in Rheinland-Pfalz die Änderungsmitteilung gemäß Nummer 2.1 Satz 1 der VV des JM und des ISM vom 8. Dezember 2004 (3856-3-2) – JBl. S. 264; im Saarland die AV JVVS 3850 – 8.6.18; in Schleswig-Holstein die Bekanntmachung im Sinne das § 55 Absatz 6 GBO, die Kopie oder Durchschrift des Bestandsverzeichnisses und erforderlichenfalls Abteilung I nach Maßgabe der AV des JM vom 5.1.1967 (SchlHA S. 98) sowie der Gemeinsamen AV des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Innenministeriums vom 8.10.1997. |
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