Begriff

Miteigentum stellt eine besondere Erscheinungsform des Eigentums dar. Es handelt sich um ein Rechtsverhältnis, durch das mehrere Rechtssubjekte durch das Recht "Eigentum" i. S. d. § 903 ff. BGB miteinander verbunden sind. Wenn das BGB von Miteigentum spricht, meint es das Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum). Miteigentum nach Bruchteilen besteht, wenn mehreren Inhabern (natürliche Personen, juristische Personen, auch Gesamthandsgemeinschaften) Eigentumsbruchteile an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zustehen (§§ 1008 ff. BGB). Miteigentümer bilden folglich eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (Bruchteilsgemeinschaft i. S. d. §§ 741 ff. BGB). Miteigentum ist zu unterscheiden von Gesamthandseigentum, z.  B. bei Personengesellschaften, der Erbengemeinschaft und der ehelichen Gütergemeinschaft. Miteigentum gehört den Teilhabern zu ideellen Bruchteilen, Gesamthandseigentum gehört nicht den Gesamthändern, sondern steht der Gesamthand ungeteilt zu.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist das Bruchteilseigentum in § 903 ff. BGB und den §§ 10081011 BGB. Die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft ergeben sich aus den §§ 741 ff. BGB. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 21.6 EStR 2012 und H 21.6 EStH 2018.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge