Das Bruchteilseigentum oder Miteigentum nach Bruchteilen ist eine besondere Form des Eigentums, bei der die Sache mehreren Personen gehört und sich die Eigentumsanteile nach Bruchteilen bestimmen.[1]   Jeder Anteil ist ideell und die Eigentümer bilden eine Bruchteilsgemeinschaft. Über seinen Anteil kann jeder Teilhaber frei verfügen[2], d. h. ihn ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber veräußern und belasten. Auf die Anteile der übrigen Miteigentümer hat dies keinen Einfluss.[3]

Gegenstück des Bruchteilseigentums ist das Gesamthandseigentum, bei dem nur gemeinschaftlich über das Eigentum verfügt werden kann, weil Bruchteile nicht existieren.

 
Praxis-Beispiel

Bruchteilseigentum und Gesamthandseigentum

  • Die Eheleute A und B erwerben als Miteigentümer zu je ½ ein Grundstück. Die Eheleute bilden eine Bruchteilsgemeinschaft: Jeder Ehegatte ist zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks.
  • Die Eheleute A und B erben ein Grundstück zu je ½. Die Eheleute bilden eine Erbengemeinschaft. Das Grundstück stellt gesamthänderisches Eigentum dar: Die Eheleute haben kein Bruchteilsrecht am Grundstück – dieses gehört ungeteilt der Erbengemeinschaft.

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