Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn die Grenzen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschritten sind (Arbeitsentgelt mehr als 520 EUR monatlich) und sie berufsmäßig ausgeübt wird. Liegt das monatliche Arbeitsentgelt nicht über 520 EUR, entfällt die Prüfung der Berufsmäßigkeit. Berufsmäßigkeit liegt dann vor, wenn die Beschäftigung für die betreffende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Auch zeitlich befristete Beschäftigungen können demnach berufsmäßig ausgeübt werden, wenn der Lebensunterhalt bzw. die gesamte wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruht. Es sind dabei die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten zu berücksichtigen. Nur gelegentliche Ausübungen sind nicht als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen, z. B. zwischen Abitur und Studium, da sie grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind.

Anhaltspunkte für eine Berufsmäßigkeit ergeben sich in folgenden Fällen: nach der Schulentlassung verrichtete Beschäftigungen; Beschäftigungen nach Abschluss des Studiums und vor Eintritt ins Berufsleben; Beschäftigungen während eines unbezahlten Sonderurlaubs; Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit.

Ggf. wird es sich empfehlen, die Beschäftigung so zu vereinbaren, dass nur ein Tag pro Woche bzw. nicht mehr als 3 Monate im Jahr gearbeitet wird. Grenze hierfür kann allenfalls eine Regelmäßigkeit sein, die das Bundessozialgericht dann als gegeben ansieht, wenn von vornherein eine ständige Wiederholung und eine Ausübung über mehrere Jahre hinweg geplant sind.[1]

 
Wichtig

Berufsmäßige Beschäftigungsverhältnisse

Die Berufsmäßigkeit ist bei Personen, die Leistungen nach dem Recht auf Arbeitsförderung[2] beziehen, und bei Personen, die bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet sind, regelmäßig zu bejahen. Solche Beschäftigungsverhältnisse sind ohne Rücksicht auf die Dauer der Tätigkeit versicherungspflichtig, es sei denn, die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung liegen gleichzeitig vor. Gleiches gilt für die Bezieher von Arbeitslosengeld II.

[1] Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung v. 16.8.2022, Abschn. B 2.3 vorletzter Absatz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge