Es besteht ferner die Möglichkeit, die Lohnsteuer bei sämtlichen geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit einem Pauschsteuersatz von 20 % zu erheben.[1] Diese Variante wird immer dann von Bedeutung sein, wenn zwar eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung vorliegt[2], diese aber aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Zusammenrechnung von Arbeitsentgelten versicherungspflichtig wird.[3] In diesen Fällen liegen die Voraussetzungen für die 2 %-Pauschsteuer nicht vor, weil keine pauschalen Arbeitgeberanteile, sondern die vollen Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

In Betracht kommen zum einen Arbeitnehmer mit mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder Arbeitnehmer, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung mehr als eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung ausüben. Obwohl das Arbeitsentgelt für die einzelne Beschäftigung monatlich nicht mehr als 520 EUR beträgt, entsteht durch die gebotene Zusammenrechnung für sämtliche Beschäftigungsverhältnisse Versicherungspflicht. Hier können die beteiligten Arbeitgeber die Lohnsteuer für jede der dem Grunde nach geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben. Außerdem sind der Solidaritätszuschlag und ggf. die pauschale Kirchensteuer zu entrichten. Der Arbeitgeber hat die pauschalen Steuerbeträge im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung an sein Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen. Die Zuständigkeit der Minijob-Zentrale beschränkt sich auf die Pauschsteuer von 2 %.

Einzige Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalierungsvorschrift ist, dass die Arbeitslohngrenze der einzelnen Beschäftigung die 520-EUR-Grenze nicht überschreitet. Eine steuerrechtliche Stundenlohngrenze gibt es nicht. Aber auch hier gilt, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat. Der Gesetzgeber hat die pauschale Lohnsteuer von 20 % damit ausschließlich an das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung geknüpft. Infolgedessen ist die Lohnsteuer-Pauschalierung nicht etwa auf einen 520-EUR-Job begrenzt, sondern kann anders als bei der Sozialversicherung – auch neben einer Hauptbeschäftigung – für beliebig viele Minijobs in Anspruch genommen werden, deren Arbeitsentgelt für sich genommen nicht mehr als 520 EUR pro Monat beträgt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Abgaben bei mehreren Minijobs

Ein Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, übt neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (monatliches Arbeitsentgelt = 3.000 EUR) 2 Minijobs zu jeweils 260 EUR monatlich aus.

Bei den beiden Minijobs handelt es sich um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das jeweilige Arbeitsentgelt der einzelnen Tätigkeit nicht mehr als 520 EUR beträgt. Da der Arbeitslohn der beiden Minijobs insgesamt nicht mehr als 520 EUR beträgt, bleibt ein Minijob von der Anrechnung auf die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgenommen und ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich der Arbeitnehmer befreien lassen kann.

Für diese erste geringfügig entlohnte Beschäftigung hat der Arbeitgeber pauschale Beiträge von 13 % und 15 % zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Zusätzlich hat er den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung i. H. v. 3,6 % mit abzuführen, wenn sich der Arbeitnehmer nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.

Außerdem kann der Arbeitgeber von der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % Gebrauch machen und diese mit den übrigen Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale zahlen.

Die zweite geringfügige Beschäftigung ist mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen und deshalb in vollem Umfang versicherungspflichtig. Es fallen die vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an. Eine Befreiung ist nicht möglich. Eine Beitragsberechnung nach den Bestimmungen des Übergangsbereichs ist ausgeschlossen, weil das Arbeitsentgelt bereits mit der Hauptbeschäftigung den Grenzwert von 2.000 EUR überschreitet. Trotzdem kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für diese geringfügige Beschäftigung mit dem Pauschsteuersatz von 20 % übernehmen.

Die Ausführungen zum möglichen individuellen Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers[4] gelten für die Lohnsteuer-Pauschalierung mit dem Pauschsteuersatz von 20 % in gleicher Weise. Auch insoweit handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, deren Anwendung allein in der Entscheidung des Arbeitgebers liegt.

 
Wichtig

Keine Pauschalbesteuerung für Arbeitsentgelt im Übergangsbereich

Liegt das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich zwischen 520,01 und 2.000 EUR, für die der volle Arbeitgeberanteil und ein ermäßigter Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung gelten[5], ist die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pau­schalierung ausgeschlossen. Der Arbeitgeber hat den individuellen Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen, bei mehreren Diens...

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