Um für Minijobs eine einheitliche Behandlung bei der Steuer und der Sozialversicherung zu erreichen, hat der Gesetzgeber die Pauschalierungsvorschriften an die sozialversicherungsrechtliche Begriffsbestimmung der geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geknüpft. Die weitere Unterscheidung nach der Höhe des anfallenden Pauschalsteuersatzes ist ebenfalls ausschließlich durch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bestimmt, je nachdem, ob ein Minijob mit pauschalen Rentenversicherungsbeiträgen von 15 % bzw. 5 % (im Privathaushalt) oder ein versicherungspflichtiger Minijob mit den vollen Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung vorliegt.

2.4.1 Ermäßigter Pauschsteuersatz

Um die Abgabenlast für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen gering zu halten, besteht neben den pauschalen Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung die Möglichkeit der Besteuerung mit einem ermäßigten Pauschsteuersatz von 2 %. Für geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten[1], die jeweils vorliegen, wenn das Arbeitsentgelt im Monat regelmäßig 520 EUR nicht übersteigt, kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts erheben.[2] Die Pauschsteuer umfasst die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Voraussetzung für die Anwendung des Pauschsteuersatzes von 2 % ist, dass der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge von 15 %[3] bzw. bei Beschäftigung in Privathaushalten von 5 %[4] zu entrichten hat. Mit der Pauschsteuer von 2 % ist eine spätere Einbeziehung der Lohnbezüge in die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers gesetzlich ausgeschlossen.

 
Praxis-Beispiel

2 %-Pauschalsteuer oder Steuerabzug

Eine Arbeitnehmerin, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, erhält für einen Minijob ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 350 EUR. Soweit es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, lässt sich die Arbeitnehmerin von der Rentenversicherungspflicht befreien. Sie ist

  1. ausschließlich bei der Firma Susanne Maier GmbH Co. KG beschäftigt;
  2. ausschließlich als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt beschäftigt;
  3. außerdem bei der Fa. Müller mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 1.800 EUR angestellt;
  4. außerdem Eigentümerin einer Mietwohnung, aus der sie monatlich 500 EUR Miete bezieht.

Im Fall a) liegt eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Es sind pauschale Arbeitgeberbeiträge von 28 % abzuführen (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung). Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung fallen wegen der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht an. Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2 % pauschal versteuern.

Im Fall b) fallen 10 % Arbeitgeberanteile an, weil es sich um einen versicherungsfreien Minijob im Privathaushalt handelt (jeweils 5 % Renten- und Krankenversicherung). Der Arbeitslohn kann mit 2 % pauschaliert werden. Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung fallen wegen der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht an.

Im Fall c) ist der Arbeitslohn aus der Hauptbeschäftigung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern. Die Beiträge sind nach den Vorgaben des Übergangsbereichs zu berechnen, da das regelmäßige Arbeitsentgelt den oberen Grenzwert von 2.000 EUR monatlich nicht überschreitet. Steuerliche Auswirkungen ergeben sich nicht.

Für die geringfügige Beschäftigung bleibt es bei den Lösungen a) bzw. b), da eine geringfügige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bleibt. In der Rentenversicherung behält die ­Beschäftigung die Eigenschaft einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von der sich die Arbeitnehmerin aber befreien ließ.

Im Fall d) sind die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeachtlich. Für den Arbeitslohn aus den geringfügigen Beschäftigungen bleibt es bei den Lösungen a) bzw. b).

 
Wichtig

Einheitliche Abführung an die Minijob-Zentrale

Die einheitliche Pauschalsteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigungen[5] hat der Arbeitgeber gemeinsam mit den pauschalen Krankenversicherungsbeiträgen und den Beitragsanteilen des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und dem Arbeitnehmeranteil des Versicherten, wenn dieser sich nicht von der Rentenversicherung befreien ließ, an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen im Privathaushalt ist die Minijob-Zentrale berechtigt, die pauschalen Abgaben beim Arbeitgeber im Wege eines Haushaltsscheckverfahrens einzuziehen.[6] Für allgemein geringfügig entlohnte Beschäftigte gilt das reguläre Meldeverfahren nach der DEÜV.

Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich bei der einheitlichen Pauschsteuer v...

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