Die Versicherungsfreiheit einer geringfügigen Beschäftigung führt nur für den Fall der kurzfristigen Beschäftigung[1] zu einer Befreiung von Sozialabgaben. Für den Bereich der geringfügig entlohnten versicherungsfreien Beschäftigungen sind dagegen Beiträge vom Arbeitgeber zu entrichten. Bei Arbeitnehmern, die sich nicht von der Rentenversicherungspflicht der geringfügig entlohnten Beschäftigung befreien lassen, fallen Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung an. Für die allgemeine geringfügige Beschäftigung belaufen sich die vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteile (Pauschalbeiträge) auf 28 %. Sie verteilen sich mit 15 % auf die Rentenversicherung und mit 13 % auf die Krankenversicherung. Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind aber nur zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Lässt sich der Arbeitnehmer nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, beträgt der Arbeitnehmeranteil 3,6 %.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Beiträge

Im vorangegangenen Beispiel (Beamtenfall) hat der Arbeitgeber beim Sachverhalt a) für den Minijob 1 und 2 pauschale Beiträge i. H. v. jeweils 33,80 EUR (= 13 % von 260 EUR) zur Krankenversicherung und 39,00 EUR (= 15 % von 260 EUR) zur Rentenversicherung zu entrichten. Der Beamte hat einen Arbeitnehmeranteil von 9,36 EUR (= 3,6 % von 260 EUR) zu zahlen, wenn er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.

In der Variante b) sind für beide Beschäftigungen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die nach den Bestimmungen des Übergangsbereichs errechnet werden, zu entrichten.[2]

In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 SGB V.

Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden pauschale Beiträge (Arbeitgeberanteile) von je 5 % für Renten- und Krankenversicherung fällig. Auch hier fallen für die Rentenversicherung Arbeitnehmeranteile an, wenn sich der Arbeitnehmer nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 13,6 %.

[2] Zu den Berechnungsmodi s. Abschnitt 2.3.

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