Das Gesetz enthält eine Regelung zum sog. Übergangsbereich. Dieser definiert für das Sozialversicherungsrecht einen eigenständigen Niedriglohnsektor bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 520,01 EUR und 2.000 EUR monatlich, in dem die Beiträge nach einem besonderen Verfahren berechnet werden. Bei einem Arbeitsentgelt ab 520,01 EUR monatlich besteht (volle) Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Für die Sozialabgaben des Arbeitnehmers gilt, dass im Entgeltbereich zwischen 520,01 und 2.000 EUR regelmäßig pro Monat (= Übergangsbereich) neben dem Arbeitgeberbeitrag, aber nur ein ermäßigter Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung erhoben wird. Der Arbeitnehmeranteil steigt dabei mit der Höhe des Entgelts – nach einer besonderen Berechnungsformel[1] – progressiv bis zum vollen Beitrag bei 2.000 EUR an. Dabei werden ggf. mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen zusammengerechnet. Der Übergangsbereich kann deshalb bei 2 verschiedenen Fallgruppen von Arbeitnehmern zur Anwendung kommen. Zum einen gelten ermäßigte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich einen Job ausübt, dessen regelmäßiges Arbeitsentgelt im Niedriglohnbereich von 520,01 EUR bis 2.000 EUR liegt. Betroffen sind aber auch Arbeitnehmer mit ausschließlich mehreren Minijobs, deren Arbeitsentgelt für sich genommen jeweils die 520-EUR-Grenze nicht überschreitet, durch die erforderliche Zusammenrechnung insgesamt aber in den Übergangsbereich bis 2.000 EUR fällt. Überschreitet das regelmäßige Gesamtentgelt 2.000 EUR pro Monat, sind Beiträge in regulärer Höhe zu zahlen. Es gelten die allgemeinen Regelungen zur "vollen" Beitragszahlung.

 
Wichtig

Ausnahmen vom Übergangsbereich

Der Übergangsbereich gilt nicht für Beschäftigungen im Rahmen einer Berufsausbildung (Ausbildungsdienstverhältnis). Bei Auszubildenden ist deshalb die sonst übliche Beitragsrechnung auch für monatliche Arbeitsentgelte von 520,01 bis 2.000 EUR anzuwenden.[2]

Liegt das regelmäßige Gesamtarbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Bereich zwischen 520 EUR und 2.000 EUR, steigt der Arbeitnehmeranteil zur Gesamtsozialversicherung, ausgehend von einem Verdienst von 520,01 EUR pro Monat, auf den vollen hälftigen Arbeitnehmeranteil bei einem monatlichen Arbeitslohn von 2.000 EUR Zug um Zug an. Die Berechnung der ermäßigten Arbeitnehmeranteile ergibt sich aus folgenden Schritten:

  • Zunächst wird das tatsächliche Arbeitsentgelt in ein fiktives geringeres Arbeitsentgelt (Übergangsbereichsentgelt) auf der Grundlage folgender mathematischer Formel herunter gerechnet:

    Für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils wird eine eigenständige Beitragsbemessungsgrundlage gebildet, die nach folgender Formel ermittelt wird:

  • Der Faktor F wird in Abhängigkeit vom jeweiligen durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (2023: 40,45 %) und dem Gesamtabga­bensatz für Minijobs jährlich durch den Gesetzgeber festgelegt. In 2023 beträgt der Faktor F 0,6922 (= 28 : 40,45).

    Bei beiden Formeln ist zu berücksichtigen, dass BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügigkeitsgrenze (520 EUR) darstellt.[3]

  • Für die Ermittlung des Beitrags bei Beschäftigten im Übergangsbereich sind nicht nur die Maßgaben bei der Errechnung der reduzierten Beitragsbemessungsgrundlagen zu berücksichtigen, sondern auch die Besonderheiten bei der Beitragstragung.
  • Danach

    • trägt der Arbeitgeber einen Arbeitgeberanteil in allen Versicherungszweigen, der aus der Subtraktion des Beitrags, der nach dem Übergangsbereichsentgelt berechnet wurde, mit dem Arbeitnehmeranteil, der nach der besonderen Formel zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme für die Ermittlung des Arbeitnehmeranteils im Übergangsbereich berechnet wird (= keine Entlastung des Arbeitgebers durch den Übergangsbereich).
    • trägt der Arbeitnehmer einen Arbeitnehmeranteil, der aus der besonderen Formel für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme im Übergangsbereich zur Berechnung des Arbeitnehmeranteils ermittelt wird.[4]
    • trägt der kinderlose Arbeitnehmer einen Beitragszuschlag zur PV i. H. v. 0,6 % (bis 30.6.2023 = 0,35 %), der nach dem Übergangsbereichsentgelt berechnet wird.
    • kommt dem Arbeitnehmer mit mehreren Kindern ein Beitragsabschlag[5] zugute, der aus der besonderen Formel für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme im Übergangsbereich zur Berechnung des Arbeitnehmeranteils und dem maßgeblichen Kinderabschlagssatz errechnet wird.
  • Im Übergangsbereich wird der Gesamtbeitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Übergangsbereichsentgelt und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet.
  • Der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die der Beschäftigung zugrunde liegende Beitragsbemessungsgrundlage für die Ermittlung des Arbeitnehmeranteils berechnet und gerundet.
  • Der Abzug des Arbeitnehmeranteils von dem nach dem Übergangsbereichsentgelt errechneten Gesamtb...

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