Zuständig für die Minijobs und die Anmeldung und Abführung der pauschalen Beträge ist die Knappschaft-Bahn-See. Informationen und Formulare können unter der Internetadresse www.minijob-zentrale.de abgerufen werden.
Minijobber haben Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Arbeitgeber haben gegenüber Minijobbern grundsätzlich dieselben Verpflichtungen wie bei jedem anderen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis auch. Der Minijobber hat Anspruch auf Urlaub und im Krankheitsfall auch Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bei einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitgeber sich allerdings 80 % der Lohnkosten von der Minijob-Zentrale zurückholen.
Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen
Handelt es sich um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, kommt ggf. eine Steuerermäßigung als Abzug von der Steuerschuld in Betracht.
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