Der Anbieter der dieser Sonderregelung unterliegenden Dienstleistungen an nichtsteuerpflichtige Kunden in der EU muss getrennt von den Aufzeichnungen für die übrigen Umsätze Angaben zum Mitgliedstaat des jeweiligen Verbrauchs, der Art der erbrachten Dienstleistung, zum Datum der Leistungserbringung, zum Betrag der zu entrichtenden Mehrwertsteuer machen und Informationen zum Sitzort des Kunden (wie Rechnungsadresse, IP-Adresse, Bankverbindung) vorhalten. Dazu gehören:

  • EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt;
  • Art der erbrachten sonstigen Leistung;
  • Datum der Leistungserbringung;
  • Bemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
  • jede anschließende Änderung der Bemessungsgrundlage;
  • anzuwendender Steuersatz;
  • Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;
  • Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;
  • alle vor Erbringung der Leistung erhaltenen Anzahlungen;
  • falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;
  • soweit bekannt, den Namen des Leistungsempfängers;
  • Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.

Die Aufzeichnungen sind dem Bundeszentralamt für Steuern bzw. der zuständigen Stelle des EU-Mitgliedstaates auf elektronischem Weg auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt auch hier 10 Jahre.

 
Wichtig

Pflicht zur Rechnungstellung?

Werden die Umsätze im sog. MOSS-Verfahren erklärt, gelten nach dem neugefassten § 14 Abs. 7 Satz 3 UStG seit dem 1.1.2019für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme am MOSS-Verfahren anzeigt. Im Inland ansässige Unternehmer, die derartige Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten tätigen, müssen daher grundsätzlich für nichtsteuerpflichtige Kunden im Ausland keine Rechnungen mehr ausstellen.[1] Für im Ausland ansässige Unternehmen, die im Inland steuerbare Umsätze im MOSS-Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erklären, gelten dessen Rechnungserteilungsvorschriften. Will man jedoch keine weitere Differenzierung des Abnehmerkreises, müssten für alle Umsätze Belege ausgestellt werden, die mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Ausstellungsdatum,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • USt-IdNr. des Rechnungsausstellers,
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des Rechnungsausstellers und des Leistungsempfängers,
  • Art der erbrachten Dienstleistung,
  • Bemessungsgrundlage, Steuersatz des Mitgliedstaats des Verbrauchs, Steuerbetrag.

Die Rechnungen können dem Kunden auch als Dateien auf elektronischem Weg übermittelt werden. Sie sind auf Anforderung der Finanzbehörde des Mitgliedstaates des Verbrauchs für Kontrollzwecke elektronisch bereitzustellen.

 
Wichtig

Ausschluss vom Verfahren

Kommt ein Unternehmer, der sich für die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen über das BZStOnline-Portal entschieden hat, seinen Verpflichtungen wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach oder erfüllt er seine Aufzeichnungspflichten nicht, kann ihn das BZSt durch Verwaltungsakt von diesem Verfahren ausschließen. Beginnend mit dem Besteuerungszeitraum (Kalendervierteljahr), der dem Datum der Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts folgt, ist der Unternehmer dann verpflichtet, diese Umsätze in den betreffenden Mitgliedstaaten zu erklären.

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