Kurzbeschreibung

Die Gesetzgebung hat mit Gültigkeit zum 1.10.2022 einige Änderungen in den Bereichen Mindestlohn, Minijobs und Midijobs beschlossen. Diese Checkliste zeigt, was Arbeitgeber bei der Umsetzung in der Entgeltabrechnung beachten müssen. Sie eignet sich nicht für Beschäftigungen in Privathaushalten.

To-Do-Liste im Zuge der Mindestlohn-, Minijob-, Midijobreform zum 1.10.2022

Aufgabe zu erledigen bis erledigt?
Mindestlohn
Prüfung, ob ab 1.10.2022 der neue gesetzliche Mindestlohn von 12 EUR pro Stunde eingehalten wird. Okt.  
Minijob
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Prüfung, ob durch den ab 1.10.2022 auf 12 EUR erhöhten Mindestlohn weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt (max. 520 EUR, entspricht 10 Wochenstunden; ggf. Neubewertung ab 1.10.2022). Okt.  
Kommunikation an Führungskräfte, dass ab 1.10.2022 nur noch 2x pro Zeitjahr eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses bis jeweils maximal das 2-fache der Geringfügigkeitsgrenze möglich ist. Okt.  
Kurzfristige Beschäftigung
Prüfung, ob aufgrund der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR auf 520 EUR das Merkmal der berufsmäßigen Ausübung entfällt und durch die Neubewertung zum 1.10.2022 ab diesem Zeitpunkt eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Okt.  
Midijob[1]
Prüfung, ob aufgrund der angehobenen Grenzen ab dem 1.10.2022 für weitere Beschäftigte der Übergangsbereich anzuwenden ist (Entgelt zwischen 1.300,01 EUR und 1.600 EUR). Okt.  
Prüfung, ob aufgrund der angehobenen Grenzen ab dem 1.10.2022 für Beschäftigte die Übergangsregelung zum Übergangsbereich eintritt (Entgelt zwischen 450,01 EUR und 520 EUR). Okt.  
Prüfung, ob sich Beschäftigte mit einem Entgelt von 450,01 EUR bis 520 EUR ab dem 1.10.2022 von der Übergangsregelung befreien lassen möchten. 2.1.2023[2]  
Prüfung, ob für Beschäftigte mit einem Entgelt von 450,01 EUR bis 520 EUR ab dem 1.10.2022 ein Bestandsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich möglich ist.[3] Okt.  
Hinterlegung der neuen Schlüsselung und Kennzeichnung im Personalstamm des Systems (z. B. Beitragsgruppe). Okt.  
Midjobs mit Bestandsschutz: Ggf. Umstellung der Besteuerung auf 2 % Pauschalsteuer (optional).[4] Okt.  
Prüfung, ob die neuen Berechnungsregeln für die Sozialversicherungsbeiträge bei Midijobs korrekt vom System umgesetzt werden (Neuregelung sowie Übergangsregelung). Okt.  
Prüfung, ob die DEÜV-Meldungen für Mischfälle (Minijob-Midijob-Mix bei der Übergangsregelung zum Übergangsbereich) korrekt erfolgen. Okt.  
Laufende Prüfung, ob aufgrund einer Entgeltänderung das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht mehr zwischen 450,01 EUR und 520 EUR beträgt und dadurch der Bestandsschutz vor Ablauf der regulären Laufzeit aufgehoben wird. Okt. 2022-Dez. 2023  
Wiedervorlage setzen für das reguläre Auslaufen der Bestandsschutzfälle. Jan. 2024  
Kommunikation allgemein
Wurden die betroffenen Mitarbeiter über die Änderungen informiert? Okt.  
Wurde die Finanzbuchhaltung/das Controlling über die zu erwartende Personalkostenänderung informiert? Okt.  
[1] Die Ausführungen zur Übergangsregelung im Übergangsbereich gelten nur für Beschäftigte, für die bis zum 30.9.2022 bereits die Regelungen des Übergangsbereichs beim gleichen Arbeitgeber angewendet wurden.
[2] Bis zu spätestens diesem Tag muss der Antrag zur Befreiung von der Übergangsregelung vorliegen.
[3] Sofern eine Familienversicherung möglich ist, scheidet der Bestandsschutz in der Kranken- und somit auch Pflegeversicherung aus.
[4] Da es sich in diesen Fällen in der Rentenversicherung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, besteht die Möglichkeit die Besteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG vorzunehmen. Die Besteuerung nach den ELStAM ist weiterhin möglich.

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