Leitsatz

1. Durch die MGV zugeteilte und vom Grund und Boden abgespaltene Milchlieferungsrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.

2. Werden solche Milchlieferungsrechte nach einer Betriebsaufgabe verpachtet, bemisst sich die AfA nach dem Entnahmewert. Eine Abschreibung auf zehn Jahre ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 16 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 55 Abs. 2 bis 4, 6 EStG

 

Sachverhalt

Ein ehemaliger Landwirt, Herr K., übernahm nach der Aufgabe seines Betriebs das Milchlieferungsrecht in sein Privatvermögen, wobei ein Entnahmewert dieser Milchquote bei der Ermittlung des Aufgabegewinns angesetzt wurde. K verpachtete die Milchreferenzmenge und berücksichtigte bei den Einnahmen daraus AfA auf das Recht i.H.v. 1/10 des Entnahmewerts.

Das FA vertrat die Auffassung, bei dem Recht handle es sich nicht um ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Dem folgten weder das FG (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 07.05.2008, 5 K 324/04, Haufe-Index 2017585, EFG 2008, 1711) noch der BFH.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des FA zurück.

 

Hinweis

Ein nach den aktuellen, allgemein bekannten Entwicklungen in der Milchwirtschaft durchaus interessanter Fall, der einen früheren Landwirt betrifft, der nach der Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs die damit zusammenhängenden Milchreferenzmengen in sein Privatvermögen übernimmt und verpachtet.

1. Die Fragen die sich in diesem Zusammenhang stellen, betreffen die AfA-Bemessung, den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 6 EStG und die unbegrenzte Nutzungsdauer bei zeitlich begrenzten Rechten.

2. Zu den bei den Einkünften aus VuV nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG (zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten) abziehbaren Werbungskosten gehören auch die AfA für das verpachtete Recht. Abgeschrieben können allerdings nur abnutzbare Wirtschaftsgüter. Dies ist bei zeitlich begrenzten Rechten der Fall, wovon im Zweifel nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB auszugehen ist. Bei einer Entnahme dieses Rechts ist die Bemessungsgrundlage fiktive Anschaffungskosten in der Höhe, in der bei der Ermittlung des Entnahmegewinns stille Reserven aufgelöst werden (BFH, Urteil vom 10.05.2007, IX R 6/06, Haufe-Index 1872873, HFR 2008, 225).

3. Die Milchreferenzmenge ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Es war bei Einführung des § 55 EStG als Recht zur Milchgewinnung und Milchvermarktung ein unselbstständiges Recht, das im Grund und Boden enthalten war. Mit der Milch-Garantiemengen-VO (MGV), die auf den Erzeuger, nicht auf den Eigentümer abstellt, hat sich das geändert. Das Bilanzierungsverbot für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter nach § 5 Abs. 2 EStG gilt nicht, weil sich die verselbstständigte Milchreferenzmenge vom entgeltlich erworbenen Grund und Boden abgespalten hat, sodass ein Teil der Anschaffungskosten für den Grund und Boden auf die Milchreferenzmenge übergeht. Zur schätzungsweisen Ermittlung s. BMF, BStBl I 2003, 78.

4. Bei dem Milchlieferungsrecht handelt es sich um ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Es handelt sich um Rechte von unbestimmter, aber begrenzter Dauer. Die zeitliche Begrenzung folgt aus der Abhängigkeit von der MGV. Eine Abschreibungsdauer von 10 Jahren hat der BFH im Hinblick auf die zeitliche Unsicherheit der Fortdauer der Rechtsgrundlagen für das Milchlieferungsrecht nicht beanstandet. Als AfA-Bemessungsgrundlage ist der Entnahmewert anzusetzen.

5. Aus § 55 Abs. 6 EStG ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift begrenzt den Abzug von Verlusten; sie ist nicht auf die abgespaltene Milchquote anwendbar, und dies hier schon deshalb nicht, weil es bei der Entnahme nicht um "Verluste" aus der "Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden" geht, sondern um einen Entnahmegewinn.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.04.2009 – IX R 33/08

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