Erkennt das Finanzamt einen Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen nicht an, sind die Aufwendungen des Eigentümers für diese Wohnung nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung.

Lehnt das Finanzamt in einem Veranlagungszeitraum den Abzug eines Werbungskostenüberschusses ab, können in späteren Jahren die sich ergebenden Verluste durchaus ab dem Zeitpunkt anerkannt werden, ab dem die Voraussetzungen für ein ernsthaft gewolltes und tatsächlich durchgeführtes Mietverhältnis erfüllt werden.

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