Bei Abschluss eines Mietvertrags mit einem verheirateten Kind liegt grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch vor. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Eltern den Mietvertrag nicht nur mit ihrem unterhaltsberechtigten Kind, sondern auch mit dem Partner ihres Kindes abschließen. Da gegenüber dem Partner des Kindes keine Unterhaltsverpflichtung besteht, kann das Mietverhältnis insgesamt nicht rechtsmissbräuchlich sein, weil insoweit das Vertragsverhältnis der Eltern zu ihrem Kind nicht von dem zu ihrem Schwiegersohn/ihrer Schwiegertochter trennbar ist.[1] Das Gleiche gilt bei einem Mietverhältnis mit einem Kind und dessen Lebensgefährten/in. Jedoch kann in diesen Fällen vom Finanzamt ein Fremdvergleich angestellt werden, wenn das Mietverhältnis durch die Beziehung zwischen Eltern (Elternteil) und Kind bestimmt ist.[2]

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