Die Gewährung von Unterhalt ist kein Kriterium des Fremdvergleichs. Eine Wohnung kann grundsätzlich auch an ein unterhaltsberechtigtes Kind mit steuerlicher Wirkung vermietet werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vermietung einer Wohnung an unterhaltsberechtigtes Kind nach Geldschenkung (geringer Betrag)

Eltern vermieten in ihrem Zweifamilienhaus eine Wohnung an den studierenden Sohn, dem sie nach dem Abitur 10.000 EUR schenken und ihm zusätzlich einen monatlichen Barunterhalt von 500 EUR überlassen.

Der BFH hat auch für diesen Fall die Anwendung von § 42 AO verneint und das Mietverhältnis steuerrechtlich anerkannt.[2] Der Sohn braucht die vereinbarte Miete i. H. v. monatlich 250 EUR nicht aus dem monatlichen Barunterhalt zu finanzieren, sondern ihm steht eigenes Kapitalvermögen zur Verfügung, aus dem die Miete gezahlt werden kann. Die Tatsache, dass der geschenkte Geldbetrag so bemessen ist, dass er während der üblichen Studienzeit für die Miete aufgebraucht wird, hielt der BFH für unerheblich, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betrag unter einer Bedingung oder sonst unter Vorbehalt geschenkt wurde. Unerheblich blieb auch der Umstand, dass der geschenkte Geldbetrag nicht ausreichte, um die gesamten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken.[3]

Fehlt eine durch Geldzahlung erfüllte Unterhaltspflicht, begründen die Geldzahlungen des "Vermieters" an Angehörige als "Mieter" seiner Wohnung im zeitlichen Zusammenhang mit deren "Mietzahlungen" nach der Rechtsprechung Zweifel, ob tatsächlich zwischen Vermieter und Mieter die für die Anerkennung eines Mietvertrags erforderliche endgültige Vermögensverschiebung aufgrund der Mietzahlungen stattgefunden oder vielmehr ein Rückfluss der Mieteinnahmen an den mietenden Angehörigen stattgefunden hat.[4]

In einer weiteren Entscheidung wurde ein Mietverhältnis steuerrechtlich anerkannt, obwohl die Miete aus Beteiligungseinkünften der Kinder gezahlt wurde.[5] Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass es nur darauf ankommt, ob das Kind über entsprechendes Vermögen verfügt, nicht dagegen, ob es das Vermögen auch tatsächlich zur Mietzahlung einsetzt.[6]

Die Finanzverwaltung hat sich dieser großzügigen Rechtsauffassung angeschlossen.[7]

Das Mietverhältnis ist aber nicht anzuerkennen, wenn Eltern und Kinder noch eine Haushaltsgemeinschaft bilden.[8]

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