Der Pächter ist umsatzsteuerlich Leistungsempfänger des Mietereinbaus. Bezahlt wird der Mietereinbau jedoch vom Verpächter. Der Pächter erlangt durch die Lieferung die Verfügungsmacht am Mietereinbau. Er kann den Vorsteuerabzug nur geltend machen, wenn er den Mietereinbau an den Verpächter umsatzsteuerpflichtig weiterliefert. Dies bedingt eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in der Rechnung an den Pächter und eine Vereinbarung über die Verschaffung der Verfügungsmacht zwischen Pächter und Verpächter.

Möglicherweise vom Verpächter bezahlte Lieferantenrechnungen, die an den Pächter adressiert waren, können dann möglicherweise als Entgelt von 3. Seite im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs gelten. Ohne entsprechende Ausgangsrechnung des Pächters an den Verpächter hat dieser jedoch keinen Vorsteuerabzug.

Erfolgt die Weiterlieferung vom Pächter an den Verpächter steuerpflichtig, hat der Pächter aus den Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug. Allerdings muss er für die Weiterlieferung ­Umsatzsteuer entrichten. Im Umkehrschluss kann der Pächter aus seinen Eingangsleistungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die Weiterlieferung an den Verpächter ohne Umsatzsteuer erfolgt. Der Vorsteuerabzug orientiert sich hierbei auf allen Stufen an den jeweiligen Ausgangsleistungen. Diese müssen den Vorsteuerabzug zulassen.

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