Die Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung ist grundsätzlich von der Verschaffung der Verfügungsmacht abhängig. Die Verfügungsmacht an einem Mietereinbau gilt umsatzsteuerlich als erbracht, wenn der Einbau entweder durch schlüssiges Verhalten (Ingebrauchnahme) oder durch eine förmliche "Bau"-Abnahme abgenommen wurde.

Erhält der Mieter/Pächter einen Mietereinbau, kann eine sofortige (Weiter-)Lieferung vom Besteller an den zivilrechtlichen Grundstückseigentümer nicht automatisch unterstellt werden. Eine solche kann nur vorliegen, wenn diese zwischen allen Beteiligten ausdrücklich vereinbart worden ist und damit entweder ein Entgelt auslöst, Folgen bei der Miethöhe hat oder in anderer Art und Weise berücksichtigt wird.

Aus diesem Grund kann bei Mietereinbauten die Restmiet- oder Pachtzeit von Bedeutung sein. Oftmals in der Praxis erhält der Gebäudeeigentümer mit Ablauf der Miet- oder Pachtzeit die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht am Mietereinbau, falls dieser vom Mieter/Pächter nicht entfernt werden muss bzw. wird.

Muss der Mieter nach Beendigung der Miet- oder Pachtzeit den Mietereinbau entfernen, erhält der Vermieter keine Verfügungsmacht an der eingebauten Sache.

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