Nimmt ein Mieter oder Pächter am gepachteten Objekt Um-, Ein- oder Ausbauarbeiten vor, können sich umsatzsteuerliche Auswirkungen ergeben, sofern die Baumaßnahme an einen Unternehmer und für sein Unternehmen geleistet worden ist.

Umsatzsteuerliche Aspekte können beim Mieter/Pächter als Leistungsempfänger vernachlässigt werden, wenn es sich um langfristig vermieteten Wohnraum handelt, weil dessen Vermietung umsatzsteuerfrei ist. Sind Vermietungsleistungen umsatzsteuerfrei, können für Anschaffungen die Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden. Allerdings unterliegt die erzielte Miete auch nicht der Umsatzsteuer. Gleiches gilt, wenn der Mieter/Pächter als Leistungsempfänger vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze bewirkt, z. B. umsatzsteuerfreie Leistungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Allerdings sollte immer beachtet werden, dass An- bzw. Ausbauten an umsatzsteuerfrei genutzten Objekten dennoch zum Unternehmensvermögen gehören.

Erstellt eine Person einen Mietereinbau in einem Gebäude, ist diese Maßnahme grundsätzlich umsatzsteuerlich nur von Bedeutung, wenn der Mietereinbau für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auch umsatzsteuerfreie Leistungen umsatzsteuerliche Relevanz in sich bergen können. Die monetäre umsatzsteuerliche Relevanz tritt z. B. dann ein, wenn aus den vormals umsatzsteuerfreien umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen werden. Sofern dies innerhalb des Berichtigungszeitraums des § 15a Abs. 1 UStG geschieht, können die bislang nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge berichtigt werden. Die Ausgangsleistungen eines Mieters/Pächters können entweder in Vermietungsleistungen (Untervermietung) oder in anderen Leistungen bestehen.

Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird gegen Entgelt ausgeführt (Leistungsaustausch), wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen der Leistungsaustausch erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass die vom Leistenden empfangene Vergütung auch den tatsächlichen Gegenwert für die gegenüber dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung darstellt. Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des der Leistung zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vertrags kommt es nicht an.[1]

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