Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung werden von der Summe der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten abgezogen. Wurde durch den Überhang von Werbungskosten über die Einnahmen ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung erzielt, kann dieser grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden, wenn auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse aus der Vermietungstätigkeit zu erwarten sind; zudem besteht die Möglichkeit eines Verlustrück- und -vortrags nach § 10d EStG.[1]

Sind an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mehrere Personen beteiligt (Miteigentümer, Miterben, Mitgesellschafter), sind diese vom Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, durch einen Feststellungsbescheid einheitlich und gesondert festzustellen.[2] Der jeweilige Anteil an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird bei der Einkommensteuerveranlagung des an den Vermietungseinkünften Beteiligten berücksichtigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge