Wird die vertraglich vereinbarte Miete nicht fristgerecht geleistet, führt dies beim Vermieter zunächst zu einem Mietausfall. Steuerrechtlich werden aber nur tatsächlich zugeflossene Einnahmen erfasst. Hierzu gehören auch Leistungen aus einer Mietausfallversicherung. Sie führen als Ersatz für entgangene oder entgehende Mieteinnahmen zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, denn auch dieser Vorteil ist durch die Vermietungstätigkeit veranlasst.[1] Auch die Zahlung eines einmaligen Betrags durch den neuen Mieter für Mietrückstände, die er zur Erlangung des Mietrechts leistet, gehört zu den Mieteinnahmen.[2]

Verzugszinsen, die der Mieter wegen rückständiger Mietforderungen oder verspäteter Mietzahlung an den Vermieter zu entrichten hat, zählen ebenso zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, da sie wirtschaftlich mit den Mieteinnahmen in Zusammenhang stehen.[3] Zahlungen des bisherigen Mieters aufgrund vertragswidriger Vorenthaltung der Mietsache nach Vertragsablauf und dadurch bedingter Mietausfall stellen Mieteinnahmen dar.[4]

Eine gezahlte Abfindung für die vorzeitige Aufhebung eines Mietvertrags führt als Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu Einnahmen.[5]

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