Überblick

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück, ein Gebäude oder ein Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, daraus auf Dauer der Nutzung ein positives Ergebnis zu erzielen (Ständige Rechtsprechung, z. B. BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 42/15, BFH/NV 2017 S. 1422, Rz. 12 m.w.N.). Diese Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nicht nur Einkünfte aus Miet- und Pachtverträgen im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern darüber hinaus alle Einkünfte aus der zeitlich begrenzten entgeltlichen Überlassung unbeweglichen Vermögens zum Gebrauch oder zur Nutzung (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH, Urteil v. 20.9.2006, IX R 17/04, BStBl 2007 II S. 112). Entscheidend ist nicht die Bezeichnung durch die Vertragsparteien, sondern der wirtschaftliche Gehalt des jeweiligen Vertrags (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH, Urteil v. 6.5.2003, IX R 64/98, BFH/NV 2003 S. 1175; BFH, Urteil v. 2.3.2004, IX R 43/03, BStBl 2004 II S. 507 m. w. N.). Ohne eine Nutzungsüberlassung gezahlte Beträge gehören nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem Grundstück geleistet werden (FG München, Urteil v. 3.3.2004, 9 K 2400/03, EFG 2004 S. 1120). Da die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sehr vielfältig und auch durch die Rechtsprechung geprägt sind, soll das nachfolgende ABC einen Überblick über die Einnahmen vermitteln.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage ist in § 21 EStG bestimmt.

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