Öffentliche Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die ein Bauherr zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des sog. Dritten Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr des Zuflusses zu versteuern. Die als Gegenleistung für die eingegangenen Bindungen ausgezahlten öffentlichen Mittel hängen mit der Vermietung der Wohnung an den begünstigten Personenkreis zusammen und sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie gewährleisten, dass der Vermieter trotz der Belegungs- und Mietpreisbindung letztlich doch einen marktgerechten Preis aus seiner Nutzungsüberlassung erwirtschaftet und deshalb Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. v. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG überhaupt erst "erzielt".[1]

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