Instandhaltungsaufwendungen des Mieters/Pächters, zu denen er verpflichtet ist, sind keine Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung. Muss der Mieter von ihm vorgenommene und bei Vertragsende noch vorhandene Verbesserungen unentgeltlich dem Vermieter überlassen, stellt der Wert der Verbesserungen[1] eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung des Vermieters dar.[2] Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehört auch die Entschädigung, die der Mieter wegen unterlassener Instandhaltung an den Vermieter zu zahlen hat.

Errichtet der Mieter auf dem Grundstück des Vermieters ein Gebäude, das entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters übergeht, fließt dem Vermieter der Wert dieses Gebäudes dann bereits mit der Errichtung zu (bei mehrjähriger Bauzeit mehrere Zufluss-Veranlagungszeiträume), wenn der Vermieter in diesem Zeitpunkt rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer wird. Das kann dann der Fall sein, wenn die Errichtung des Gebäudes den Interessen beider Vertragsparteien dient, der Wert des Gebäudes sich nicht innerhalb der vereinbarten Mietdauer verzehrt und der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit keinen Beschränkungen in der Gestaltung des Mietzinses unterliegt. Der Vermögenszuwachs muss seine Grundlage im Nutzungsvertrag haben, und zwar dergestalt, dass der Eigentumsübergang beim Nutzungsentgelt berücksichtigt worden ist.[3]

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