Die Hinnahme von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück stellt ein "Dulden" und damit eine bestimmte Leistung i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG dar. Wird sie entgolten, weil der Steuerpflichtige vermeintliche oder tatsächlich bestehende subjektive Nachbarrechte nicht oder nicht mehr wahrnimmt, so ist dieser Vorgang als Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.[1] Nach der BFH-Rechtsprechung ist der entgeltliche Verzicht auf die Einhaltung des Grenzabstands bei der Bebauung eines angrenzenden Grundstücks, der Ausgleich von Beeinträchtigungen durch eine beabsichtigte Bebauung oder der Verzicht auf den Widerspruch gegen Immissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, als nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Leistung zu beurteilen und die Wertminderung des Grundstücks als Bemessungsgrundlage für den Erwerb der Leistung anzusehen.[2]

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