Ob das Entgelt für die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit[1] oder einer Grunddienstbarkeit[2] zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehört oder als eine nicht steuerbare Einnahme für eine Vermögensübertragung anzusehen ist, hängt vom wirtschaftlichen Gehalt der getroffenen Vereinbarungen ab:

  • Baulast zur Nutzung eines Grundstücks als Stellplatz für Pkw: Einnahme aus Vermietung und Verpachtung oder § 22 Nr. 3 EStG[3];
  • Nutzung unterirdischer (Hohl-)Räume, z. B. für eine Ferngasleitung in 1 bis 2 m Tiefe: Einnahme aus Vermietung und Verpachtung[4];
  • U-Bahn-Schacht: keine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung[5];
  • Kaufpreis, den der Inhaber von Salzabbaugerechtigkeiten von einem Energieunternehmen dafür erhält, dass er ihm diese Rechte unwiederbringlich überträgt: keine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. Hier handelt es sich um einen – außerhalb des § 22 Nr. 2 i. V. m § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbaren – Veräußerungserlös.[6]
  • Zurverfügungstellung eines eigenen Grundstücks zum Zwecke der ökologischen Aufwertung zu einer Ausgleichs-/Ersatzfläche Nutzung: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.[7]

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