Rz. 145

Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch die Miet- und Pachtverträge zu zählen sind, begründen i. d. R. eine Angabepflicht, nach § 285 Nr. 3, 3a HGB. Anzugeben sind Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und eine Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist. Zudem ist der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben, die nicht in der Bilanz enthalten sind und nicht bereits als Haftungsverhältnisse oder in der zuvor dargestellten Angabepflicht angegeben wurden.[1]

 

Rz. 146

Unter die in den Gesamtbetrag aufzunehmenden Miet- und Pachtverträge fallen nur solche, die am Bilanzstichtag bereits abgeschlossen sind. Auf die Laufzeit kommt es nicht an. Ggf. sind auch kurzfristige Verträge einzubeziehen, wenn sie von erheblicher Bedeutung sind. Geplante Verträge sind nicht angabepflichtig.[2]

 

Rz. 147

Der Angabepflicht bei Dauerschuldverhältnissen wird genügt, wenn die jährlich zu zahlenden Beträge und die Dauer der Verpflichtungen genannt werden.[3]

[2] Vgl. Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 285 HGB Rz. 24.
[3] Vgl. Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 285 HGB Rz. 27.

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