Rz. 141

Nach § 251 HGB sind bestimmte Haftungsverhältnisse unter der Bilanz auszuweisen, d. h. zu vermerken. Es handelt sich um künftig entstehende Risiken, die nicht als Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen sind, u. a. aus Dauerschuldverhältnissen, z. B. Schuldbeitritt zu Verpflichtungen aus Mietverhältnissen. Bei fehlender Bezifferbarkeit ist zu schätzen. Beschränkt sich z. B. eine Mietgarantie auf den Mietausfall, den der Eigentümer eines Objekts gegenüber einer bestimmten Garantiemiete erleidet, so wird auf der Basis der zum Stichtag nicht vermieteten Teile des Objekts das Risiko aus dem Haftungsverhältnis durch die Differenz zwischen dem garantierten Betrag und derjenigen Miete bestimmt, die auch bei ungünstigen Annahmen über die Entwicklung des Marktes in jedem Fall zu realisieren ist. Es ist bei Dauerschuldverhältnissen umstritten, ob der Gesamtbetrag oder nur der Jahresbetrag anzugeben ist. Zumindest bei sehr langlaufenden Verträgen erscheint die gebotene Stichtagsbetrachtung bei Angabe eines Gesamtbetrages zu einer nicht tatsachengemäßen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu passen.[1]

 

Rz. 142

Sofern auch eine Schätzung nicht möglich ist, ist der Ansatz eines Merkpostens geboten. In diesem Fall muss zusätzlich ein verbaler Vermerk in Form einer Erläuterung unter der Bilanz oder im Anhang aufgenommen werden.[2]

 

Rz. 143

Die Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen (§ 251 Satz 2 HGB).

[1] Vgl. Heininger, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 251 HGB Rz. 46.
[2] Vgl. Heininger, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 251 HGB Rz. 49.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge