Rz. 138

Die Verpflichtung zur Beseitigung der vom Pächter errichteten Anlagen ist eine ungewisse Schuld, für die nach Handelsrecht (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und damit auch nach Steuerrecht (§ 5 EStG) eine Rückstellung geboten ist. Die voraussichtlichen Aufwendungen für die Beseitigung dieser Anlagen stellen wirtschaftlich betrachtet Aufwand für die ganze Pachtdauer dar. Die voraussichtliche Höhe der entstehenden Aufwendungen wird durch die Rückstellung auf die Laufzeit des Pachtvertrags verteilt. Bezüglich der Preissteigerung ist wieder zu trennen: Nach Steuerrecht sind die zwischenzeitlich eingetretenen Preissteigerungen zu jedem Bilanzstichtag neu zu ermitteln und die voraussichtlichen Aufwendungen entsprechend zu erhöhen. Die Höhe der Rückstellung ist somit unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu den einzelnen Bilanzstichtagen zu bestimmen. Die Summe der in früheren Wirtschaftsjahren angesammelten Rückstellungsraten ist somit am Bilanzstichtag auf das Preisniveau dieses Stichtags anzuheben. Der Aufstockungsbetrag ist der Rückstellung in einem Einmalbetrag zuzuführen. Nach HGB erfolgt dagegen die Berücksichtigung des erwarteten Preisniveaus der Beseitigung bereits per Schätzung bei erstmaliger Einbuchung der Rückstellung und wäre in den Folgejahren nur anzupassen, wenn absehbar ist, dass sich die Schätzung als unzutreffend erweisen wird.

 

Rz. 139

Der Pächter hat die Herstellungskosten der selbst errichteten Anlage zu aktivieren und entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Pachtvertrags die AfA vorzunehmen. Der Pächter kann auch zunächst die AfA entsprechend der normalen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vornehmen.

 

Rz. 140

Hat der Pächter zunächst die AfA für die selbst errichteten Anlagen entsprechend der normalen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorgenommen, setzt sich die zu bildende Rückstellung zusammen aus den Abbruchkosten und dem Teil der Herstellungskosten der Anlagen, die nicht im Laufe der Pachtzeit nach § 7 EStG abgesetzt werden konnten.[1]

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