Rz. 115

Nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB sind Rückstellungen zu bilden für die im Geschäftsjahr unterlassenen Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden. Diese Rückstellung ist auch in der Steuerbilanz anzusetzen.[1] Es können solche Rückstellungen jedoch nur für unaufschiebbare umfangreiche Erhaltungsarbeiten gebildet werden, wenn nach dem Bilanzstichtag mit der sofortigen Inangriffnahme der Arbeit gerechnet werden kann und ihre Ausführung nur noch kurze Zeit verzögert wird. Bei unterlassener Instandhaltung muss es sich um Erhaltungsarbeiten handeln, die bis zum Bilanzstichtag bereits erforderlich gewesen wären, aber erst nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Bei Erhaltungsarbeiten, die erfahrungsgemäß in ungefähr gleichem Umfang und in gleichen Zeitabständen anfallen und turnusgemäß durchgeführt werden, liegt in der Regel keine unterlassene Instandhaltung vor.[2]

 

Rz. 116

Nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB sind Rückstellungen auch zu bilden für unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden. Dies gilt sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz.[3]

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