4.5.2.1 Grundsätzliches

 

Rz. 97

Bei der Gewinnermittlung des Verpächters und des Pächters bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters ("eiserne Verpachtung") sind die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze, im Falle des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG insbesondere die handels- und steuerrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, maßgebend.[1]

4.5.2.2 Übergabe von Umlaufvermögen

 

Rz. 98

Übergibt der Verpächter im Zeitpunkt der Verpachtung mit eisernem Inventar auch Umlaufvermögen, das der Pächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzugeben hat, so handelt es sich dabei um die Gewährung eines Sachdarlehens. Beim Verpächter tritt an die Stelle der übergebenen Wirtschaftsgüter eine Sachwertforderung, die mit dem gleichen Wert anzusetzen ist wie die übergebenen Wirtschaftsgüter.[1]

 

Rz. 99

Der Pächter wird wirtschaftlicher Eigentümer der überlassenen Wirtschaftsgüter. Er muss diese bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG nach den allgemeinen Grundsätzen aktivieren und in gleicher Höhe eine Rückgabeverpflichtung passivieren.[2]

[1] BFH, Urteil v. 6.12.1984, IV R 212/84, BStBl 1985 II S. 391; BFH, Urteil v. 30.1.1986, IV R 130/84, BStBl 1986 II S. 399.
[2] BFH, Urteil v. 16.11.1978, IV R 160/94, BStBl 1979 II S. 138; R 131 Abs. 2 EStR.

4.5.2.3 Übergebenes Anlagevermögen, AfA-Befugnis, Anspruch des Verpächters auf Substanzerhaltung, Verpflichtung des Pächters zur Substanzerhaltung u. a.m.

 

Rz. 100

Wer als Pächter Betriebsvermögen im Wege der sog. eisernen Verpachtung übernommen hat, kann den Wertverzehr für diese Wirtschaftsgüter nur dann gewinnmindernd berücksichtigen, wenn er ihn nach den Vereinbarungen im Pachtvertrag auch zu tragen hat. Sind für wesentliche Bestandteile von Grundstücken oder Gebäuden, deren Unterhaltung dem Pächter obliegt, keine besonderen Regelungen getroffen worden, trägt der Pächter den Wertverzehr insoweit nicht.[1]

 

Rz. 101

Weitere in diesen Zusammenhängen zu beachtende Grundsätze sind unter Rz. 121 ff. dargestellt und auch vom BMF in seinem Schreiben v. 21.2.2002 aufgeführt.[2]

4.5.2.4 Unentgeltliche Betriebsübertragung vom Verpächter auf den Pächter

 

Rz. 102

Auch wenn der Pächter im Fall der eisernen Verpachtung den Verpachtungsbetrieb vor Ablauf der Pachtzeit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernimmt, ist der Verzicht des Verpächters auf den Anspruch auf Substanzerhaltung aus privaten Gründen erfolgt und bei ihm als Zufluss zu beurteilen.[1]

 

Rz. 103

Dieser Forderungsverzicht löst beim Verpächter eine Gewinnrealisierung aus, wenn dieser seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Bei einem bilanzierenden Verpächter ist der Vorgang dagegen erfolgsneutral.

 

Rz. 104

Ist der Pächter verpflichtet, die gepachteten Gegenstände dem Verpächter nach Ablauf der Pachtzeit in neuwertigem Zustand zurückzugeben, und erlässt er dem Pächter diese Verbindlichkeit aus privaten Gründen, z. B. in Schenkungsabsicht, so ist die gebildete Pachterneuerungsrückstellung vom Pächter erfolgsneutral aufzulösen. Es besteht bei diesem Vorgang eine betriebliche Vermögensmehrung, die auf den Wegfall eines Passivpostens aus außerbetrieblichen Gründen zurückzuführen ist.[2]

 

Rz. 105

Bei Gewinnermittlung des Pächters durch Einnahmen-Überschussrechnung kann der Pächter eine Betriebsausgabe in der Höhe geltend machen, in der bei Gewinnermittlung nach Bestandsvergleich eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Substanzerhaltung zu bilden gewesen wäre. Hat der Pächter im Zeitpunkt des Betriebsübergangs gegen den Verpächter einen Wertausgleichsanspruch, entfällt dieser durch Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit in seiner Person.[3]

4.5.2.5 Besonderheiten bei Land- und Forstwirten

 

Rz. 106

Die früher für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft getroffenen Erleichterungsregelungen[1] sowie die ergänzenden Regelungen der Länder sind inzwischen aufgehoben worden.

 

Rz. 107

Ist die Eiserne Verpachtung im Vorgriff auf eine spätere Hofübertragung in der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen worden, kann auf gemeinsamen Antrag von Pächter und Verpächter abweichend von üblicherweise anzuwendenden Grundsätzen aus Vereinfachungs- und Billigkeitsgründen auch nach der sog. Buchwertmethode verfahren werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn sowohl der Pächter als auch der Verpächter ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Weitere Einzelheiten siehe BMF-Schreiben v. 21.2.2002.[2]

 

Rz. 108

Sind Verträge vor dem 1.4.2002 abgeschlossen worden, für die die Erleichterungsregelungen für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft in Anspruch genommen worden sind, sind jedoch auf einvernehmlichen Antrag von Pächter und Verpächter aus Vertrauensschutzgründen die bisherigen Grundsätze anzuwenden.[3] Wegen der beim Übergang auf die neuen Regelungen zu beachtenden Grundsätze siehe BMF-Schreiben v. 21.2.2002.[4]

[1] Ziffer 4 zweiter Absatz der einheitlichen Ländererlasse v. 17.12.1965, BStBl 1966 II S. 34.
[2] ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge