Rz. 89

Ist der von der GmbH gezahlte Pachtzins zu niedrig und führt dies daher zu laufenden Verlusten im Besitzunternehmen, so ist der von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährte Nutzungsvorteil, ein Wirtschaftsgut, z. B. ein Grundstück, unentgeltlich nutzen zu können, kein einlagefähiges Wirtschaftsgut.[1] Die Aufwendungen für das zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut sind beim Gesellschafter Betriebsausgaben, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört. Der mit dem zu niedrigen Nutzungsentgelt einhergehende Verzicht auf voll steuerpflichtige Einnahmen zugunsten von lediglich dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen (§ 3 Nr. 40d EStG) führt aber dazu, dass die durch die Nutzungsüberlassung entstehenden (laufenden) Aufwendungen, z. B. Strom, Wasser, Gas, Heizung, Versicherungen, Reinigung, Finanzierungskosten, dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen, sofern die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Nutzungsüberlassung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und daher einem Fremdvergleich nicht standhält.[2] Selbst wenn der Fremdvergleich gewahrt ist, besteht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, das Teilabzugsverbot gem. § 3c Abs. 2 Satz 6 EStG auch für Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft, der zu mehr als 25 % mittelbar oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital derselben beteiligt ist oder war, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis – und damit zu nicht fremdüblichen Bedingungen – veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Betriebskapitalgesellschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an dieselbe mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen. Damit sind auch die laufenden Aufwendungen, die sich auf die Substanz der, dem Betriebsvermögen zugehörigen und zur Nutzung an die Betriebskapitalgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter beziehen, wie insbesondere die AfA sowie Erhaltungsaufwendungen in Bezug auf die überlassenen Wirtschaftsgüter, nur noch zu 60 % abzugsfähig.[3]

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