Rz. 79

Grundstücke, die nicht der GmbH & Co. KG, sondern nur einem oder einigen Gesellschaftern gehören, aber dem Betrieb der KG ausschließlich und unmittelbar dienen, werden trotz des zwischen der Gesellschaft und dem (den) Gesellschafter(n) bestehenden Mietvertrages nicht zum Privatvermögen des(r) Gesellschafter(s), sondern als notwendiges Sonderbetriebsvermögen des(r) Gesellschafter(s) dem Betriebsvermögen der KG zugeordnet.[1]

 

Rz. 80

Überlässt eine GmbH in ihrem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrags der GmbH & Co. KG zur Nutzung, dann gehören diese Wirtschaftsgüter nicht zum Sonderbetriebsvermögen, sondern dem Gesellschaftsvermögen der GmbH mit Ausweis in ihrer eigenen Steuerbilanz.[2]

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