Rz. 43

Liegen bei Baumaßnahmen weder die Voraussetzungen für einen Scheinbestandteil, eine Betriebsvorrichtung oder einen sonstigen Mietereinbau vor, kann auch wegen des fehlenden Ersatzanspruchs kein wirtschaftliches Eigentum des Mieters angenommen werden. Haben die angefallenen Aufwendungen keine unmittelbare sachliche Beziehung zum Betrieb des Mieters, d. h., handelt es sich lediglich um eine Verbesserung der Gebäudenutzung, so ist beim Mieter kein materielles, sondern ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens anzunehmen. Unter diese Kategorie fallen z. B. alle Baumaßnahmen des Mieters, die sich auf die Nutzung des Gebäudes bzw. der angemieteten Räume beziehen. Dies ist u. a. der Fall, wenn der Mieter eine Heizung in das Gebäude einbaut. Für den Mieter liegen dann sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor. Der BFH hat in seinem Urteil vom 28.7.1993[1] dies auch auf Maler-, Elektro- und Sanitärarbeiten ausgedehnt, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Gesamtbaumaßnahme stehen, die insgesamt zu aktivieren ist (Aufstockung eines Gebäudes durch den Mieter).

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