Rz. 28

Einmalzahlungen für die Nutzungsüberlassung auf Zeit sind Rechnungsabgrenzungsposten. Auf künftig zu zahlende Pacht anzurechnende Zahlungen sind als Vorauszahlungen aktiv abzugrenzen.[1]

 

Rz. 29

Zahlungen für den Eintritt in bestehende Miet- und Pachtverträge sind dagegen Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut. So sind z. B. Abstandszahlungen eines Betriebserwerbers für den Eintritt in vorteilhafte Mietverträge Anschaffungskosten eines Mietrechts.[2] Der Eigentümer erlangt hierdurch die Möglichkeit, das Grundstück nicht erstmals (so bei Ablösung von dinglichen Rechten), sondern anders zu nutzen.[3]

 

Rz. 30

Verlorene Zuschüsse des Mieters ohne periodenbezogene Leistungsverrechnung sind Anschaffungskosten des obligatorischen Nutzungsrechtes.[4] Das erworbene immaterielle Einzelwirtschaftsgut ist beim Zuschussgeber zu aktivieren und nach § 7 Abs. 1 EStG linear auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Im Fall des entgeltlichen Erwerbs dieses Nutzungsrechts besteht die Bilanzierungspflicht sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht. Für das Handelsrecht ergibt sich dies aus dem in § 246 Abs. 1 HGB normierten Vollständigkeitsgebot, für das Steuerrecht ergibt es sich unmittelbar aus § 5 Abs. 2 EStG.

 

Rz. 31

Zahlt der neue Mieter von Geschäftsräumen dem bisherigen Inhaber einen Zuschuss dafür, dass er dessen branchenfremdes Warenlager nicht zu übernehmen braucht, stellt der Zuschuss sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar und ist weder als Zuschuss zur Erlangung eines Mietrechts noch als RAP zu aktivieren.[5]

[3] Vgl. Schubert/Hutzler, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz. 340 m. w. N.
[4] Vgl. Schubert/Hutzler, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz. 340 m. w. N.

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