Rz. 33

Das Merkmal der Nachrangigkeit des überlassenen Kapitals im Insolvenz- oder Liquidationsfall ist in der Literatur als zwingend notwendiges Kriterium zur Einordnung von mezzaninen Finanzinstrumenten als bilanzielles Eigenkapital unbestritten und vollständig anerkannt.[1] Dieses Merkmal leitet sich aus der Haftungsfunktion des bilanziellen Eigenkapitals ab und gewährleistet, dass die Ansprüche der Eigenkapitalgeber im Insolvenz- oder Liquidationsfall erst nach den Ansprüchen der Fremdkapitalgeber aus der Insolvenzmasse bzw. dem Liquidationserlös befriedigt werden.[2] Das Kriterium der Nachrangigkeit der Kapitalüberlassung gilt demnach als erfüllt, sofern der Rückzahlungsanspruch der mezzaninen Kapitalgeber erst nach der Befriedigung aller Fremdkapitalgeber entsteht bzw. wenn das bereitgestellte mezzanine Kapital im Insolvenz- oder Liquidationsfall in die Haftungsmasse eingeht.[3] Insofern lässt sich das überlassene mezzanine Kapital unumstritten dann als nachrangig qualifizieren, wenn es entweder an eine einfache Nachrangabrede (i. S. d. § 39 InsO) oder an eine qualifizierte Nachrangabrede (i. S. d. § 199 InsO) gebunden ist.[4] Für nachrangige Forderungen ist hierbei kennzeichnend, dass sie an der Verteilung der Insolvenzmasse erst dann teilnehmen, wenn zuvor alle anderen nicht nachrangigen Forderungen in voller Höhe befriedigt wurden. Im Falle eines "qualifizierten Rangrücktritts" kann der Kapitalgeber bis zur Abwendung der Krise seine Forderung erst zusammen mit den Einlagenrückgewähransprüchen der Eigenkapitalgeber geltend machen.[5] Unbedeutend für die Klassifizierung von mezzaninem Kapital als nachrangig ist allerdings die Frage, in welcher Art und Weise nach der Bedienung der erstrangigen Fremdkapitalgeber im Insolvenz- oder Liquidationsfall eine etwaige verbleibende Haftungsmasse zwischen den mezzaninen Kapitalgebern und den restlichen Eigenkapitalgebern verteilt wird.[6] Vorstehendes impliziert zudem, dass mezzanine Finanzinstrumente nur dann als bilanzielles Eigenkapital anerkannt werden können, wenn sie nicht besichert sind und die Nachrangigkeit zu jeder Zeit gegeben ist.

[1] Vgl. z. B. Lutter, DB 1993, S. 2444; Schweitzer/Volpert, BB 1994, S. 823; Thiele, Das Eigenkapital im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1998, S. 81; Brüggemann/Lühn/Siegel, KoR 2004, S. 348; Baetge/Brüggemann, DB 2005, S. 2147; Küting/Kessler, in Dusemond/Küting/Strickmann/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, 5. Aufl. 2002 ff., § 272 HGB Rz. 194, Stand: 4/2011.
[2] Vgl. Küting/Kessler, in Dusemond/Küting/Strickmann/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, 5. Aufl. 2002 ff., § 272 HGB Rz. 194, Stand: 4/2011.
[3] Vgl. IDW, WPg 1994, S. 420.
[4] Vgl. DVFA, DVFA-Finanzschriften Nr. 5/2007, S. 13; ferner dazu weiterführend Gleske/Laudenklos, in Eilers/Rödding/Schmalenbach, Unternehmensfinanzierung, 2. Aufl. 2014, Kap. D.I Rz. 28 ff.
[6] Vgl. IDW, WPg 1994, S. 420.

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