Rz. 12

Die Abgrenzung des bilanziellen Eigenkapitals vom bilanziellen Fremdkapital ist für die Abbildung mezzaniner Finanzinstrumente im handelsrechtlichen Jahresabschluss von entscheidender Bedeutung und gilt gleichwohl im Schrifttum als umstritten. Zum einen finden sich Ansichten zum Ausweis mezzaniner Finanzinstrumente entweder innerhalb des Eigenkapitals oder innerhalb des Fremdkapitals.[1] Zum anderen gibt es auch zahlreiche Vertreter, die im Hinblick auf mezzanine Finanzinstrumente eine Abgrenzung des bilanziellen Eigenkapitals vom bilanziellen Fremdkapital für nicht notwendig erachten. Sie schlagen vielmehr den Ausweis von mezzaninen Finanzinstrumenten in einem separaten Bilanzposten auf der Passivseite der Bilanz zwischen dem bilanziellen Eigenkapital und dem bilanziellen Fremdkapital vor.[2] In diesem Fall wäre die Problematik der Abgrenzung des bilanziellen Eigenkapitals vom bilanziellen Fremdkapital nicht mehr gegeben und auf eine klare und strikte Abgrenzung zwischen dem bilanziellen Eigenkapital und dem bilanziellen Fremdkapital ließe sich verzichten. Begründet wird der Ausweis mezzaniner Finanzinstrumente in einem gesonderten Bilanzposten mit § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB.[3] Danach dürfen neue Bilanzposten hinzugefügt werden, wenn der Inhalt des hinzugefügten Bilanzpostens nicht bereits von einem vorgeschriebenen Bilanzposten abgedeckt wird. Der Ausweis mezzaniner Finanzinstrumente in einem separaten Bilanzposten zwischen dem bilanziellen Eigenkapital und dem bilanziellen Fremdkapital ist allerdings aufgrund der nachfolgenden Ausführungen abzulehnen.

 

Rz. 13

Die Passivseite der Handelsbilanz enthält Informationen über die Mittelherkunft des in einem Unternehmen verwendeten Kapitals und setzt sich gemäß § 247 Abs. 1 HGB aus den Posten Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzung zusammen. Kapitalgesellschaften sind darüber hinaus gemäß dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB dazu verpflichtet, das Eigenkapital, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungsposten sowie passive latente Steuern auf der Passivseite der Handelsbilanz jeweils als eigenständigen Bilanzposten der obersten Gliederungsstufe auszuweisen. Aufgrund der beiden vorstehend genannten Rechtsquellen ergibt sich damit unmittelbar aus dem HGB die Vorgabe einer klaren und strikten Trennung zwischen dem bilanziellen Eigenkapital und dem bilanziellen Fremdkapital.[4] Das von einem Unternehmen aufgenommene Kapital ist demnach in seiner Handelsbilanz entweder unter dem Eigenkapital oder dem Fremdkapital anzusetzen.[5]

 

Rz. 14

Der zur Begründung eines eigenständigen Bilanzpostens zwischen dem bilanziellen Eigenkapital und dem bilanziellen Fremdkapital angeführte § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB bezieht sich zudem lediglich auf das für Kapitalgesellschaften in § 266 Abs. 2 und Abs. 3 HGB vorgesehene gesetzliche Bilanzgliederungsschema und nicht auf die in § 247 Abs. 1 HGB erwähnten grundlegenden Bilanzposten.[6] Die Hinzufügung zusätzlicher Bilanzposten zum gesetzlichen Bilanzgliederungsschema kommt damit grundsätzlich nur für solche Vermögensgegenstände und Schulden infrage, die inhaltlich nicht unter die gesetzlich vorgeschriebenen Bilanzposten eingeordnet werden können.[7] § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB dient insofern lediglich zur Anpassung des gesetzlich vorgeschriebenen Bilanzgliederungsschemas des § 266 Abs. 2 und Abs. 3 HGB an bestehende Besonderheiten einzelner Unternehmen oder Branchen, sofern für diese keine speziellen Gliederungsvorschriften oder Formblätter zu beachten sind.[8]

 

Rz. 15

Gegen den Ausweis eines separaten mezzaninen Bilanzpostens zwischen dem bilanziellen Eigenkapital und dem bilanziellen Fremdkapital lässt sich auch die Anforderung nach einheitlichen Bewertungsvorschriften für das bilanzielle Eigenkapital zum einen und das bilanzielle Fremdkapital zum anderen anführen.[9] Aus der vorgegebenen Bilanzgliederung des § 247 Abs. 1 HGB ergibt sich nämlich auch die Beachtung der entsprechenden Bewertungsvorschriften, die jeweils lediglich für Bilanzposten innerhalb des Anlagevermögens, des Umlaufvermögens, des Eigenkapitals oder der Schulden gelten. Bei einem Ausweis eines Bilanzpostens zwischen dem bilanziellen Eigenkapital und dem bilanziellen Fremdkapital würde sich daher die Frage nach den anzuwendenden Bewertungsvorschriften für die in einem solchen neu geschaffenen Bilanzposten enthaltenen mezzaninen Finanzinstrumente stellen.

 

Rz. 16

Ein weiteres Argument gegen den Ausweis eines separaten mezzaninen Bilanzpostens zwischen dem bilanziellen Eigenkapital und dem bilanziellen Fremdkapital ist das Entstehen von massiven Problemen bei der Erstellung von Konzernabschlüssen.[10] Bei einem Ausweis eines separaten mezzaninen Bilanzpostens wäre insbesondere zu klären, ob die mezzaninen Finanzinstrumente im Rahmen der Kapitalkonsolidierung oder im Zuge der Schuldenkonsolidierung im Konzernabschluss zu berücksichtigen sind. Schließlich steht der Ausweis eines separaten Sonderpostens für mezzanine Finanzinstrumente nicht im Ei...

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