Kommentar

Mit Schreiben vom 5.4.2017 hat das BMF sein aus 2006 stammendes Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren punktuell überarbeitet. Neugefasst wurden die Regelungen zum Verzicht auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens.

Sind Steuerpflichtige der Auffassung, dass ihre Besteuerung gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen oder die sogenannte EU-Schiedskonvention verstößt, können sie ein Verständigungsverfahren beantragen. Zuständig hierfür ist in Deutschland das BZSt. Da das Verständigungsverfahren der Abgrenzung von Steueransprüchen zwischen zwei Staaten dient, sind Verfahrenspartner allein die beteiligten Vertragsstaaten, nicht jedoch der Steuerpflichtige selbst. Letzter wird jedoch über den Fortgang des Verfahrens informiert. Die Verständigungslösung wird zudem erst verbindlich, wenn der Steuerpflichtige sich mit ihr schriftlich einverstanden erklärt, auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet und anhängige Rechtsmittel zurücknimmt.

Schiedsverfahren beseitigt Doppelbesteuerung

Können sich die Mitgliedsstaaten nicht innerhalb von zwei Jahren auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung verständigen, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt, durch das die Doppelbesteuerung auf jeden Fall beseitigt wird.

Bereits mit Schreiben vom 13.7.2006 hatte das BMF ausführlich dargestellt, welche Rechtsgrundsätze für die internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten. Knapp elf Jahre später hat das BMF nun mit Schreiben vom 5.4.2017 die Grundsätze zum Verzicht auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens neu gefasst. Danach gilt:

  • Recht des Steuerpflichtigen: Der Zugang zu einem Verständigungs- oder Schiedsverfahren ist ein gesetzlich verankertes Recht des Steuerpflichtigen und darf von der Finanzverwaltung nicht behindert werden.
  • Sachverhalt nach tatsächlicher Verständigung: Wurde in einem Fall aufgrund schwierig zu ermittelnder tatsächlicher Umstände eine tatsächliche Verständigung über den (der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden) Sachverhalt abgeschlossen, kann der Sachverhalt in einem späteren Verständigungs- oder Schiedsverfahren regelmäßig nicht mehr nachträglich beweissicher festgestellt werden. Beantragt ein Steuerpflichtiger eine tatsächliche Verständigung, ist es daher sachgerecht, den Abschluss einer solchen Verständigung davon abhängig zu machen, dass der Steuerpflichtige darauf verzichtet, den Inhalt der Verständigung zum Gegenstand eines Schiedsverfahrens zu machen. Um widersprechende Sachverhaltsfestlegungen bei verbundenen Unternehmen zu vermeiden, sollte auch das verbundene ausländische Unternehmen darauf verzichten, den Inhalt der tatsächlichen Verständigung zum Gegenstand eines Schiedsverfahrens zu machen.
  • Verzicht auf Durchführung eines Schiedsverfahrens: Wurde der Verzicht zur Durchführung eines Schiedsverfahrens erklärt, stimmt die deutsche Finanzverwaltung zwar der Eröffnung eines Verständigungsverfahrens zu, wird jedoch im Verständigungsverfahren – aufgrund der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung – keine Abweichung von der darin geregelten Sachverhaltsfestlegung akzeptieren; bei ausbleibender Einigung im Verständigungsverfahren wird sie insoweit kein Schiedsverfahren führen. Bei verbundenen Unternehmen gilt dies nur dann, wenn Verzichtserklärungen sowohl des inländischen als auch des ausländischen Unternehmen vorliegen.

(Ursprüngliches Merkblatt: BMF, Schreiben v. 13.7.2006, IV B 6 – S 1300 – 340/06, BStBl 2006 I S. 461; Überarbeitung: BMF, Schreiben v. 5.4.2017, IV B 5 - S 1304/0-04)

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 5.4.2017, IV B 5 - S 1304/0-04

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