Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.14.1 Abs. 5 UStAE.

Ärzte führen steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG aus, soweit Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ausgeführt werden. Dies umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH[1] Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen.

Nachdem der BFH[2] festgestellt hatte, dass sog. "Tumormeldungen" eines Arztes für ein Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen von Patienten bestehen, keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen, präzisiert die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Vergütungen für Ärzte in solchen Dokumentationsfällen[3]:

  • Meldungen eines Arztes, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen bestehen (wie z. B. an das epidemiologische Krebsregister), stellen keine Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 14 UStG dar. Dafür erhaltene (pauschale) Vergütungen unterliegen der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz.
  • Meldungen eines Arztes, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Patientendaten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt, um weitere im Einzelfall notwendige Behandlungsmaßnahmen durchzuführen, stellen Heilbehandlungsmaßnahmen i. S. d. § 4 Nr. 14 UStG dar und sind steuerfrei.

Konsequenzen für die Praxis

Nicht alleine die Tätigkeit als Arzt begründet schon die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um eine ärztliche Leistung handelt, die zu dem Zweck erbracht wird, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Nur in diesem Fall handelt es sich um eine steuerfreie Heilbehandlungsleistung. Erhält ein Arzt für Meldungen oder Befundmitteilungen eine Vergütung, kommt dieser Leistung kein individueller heilkundlicher Charakter zu, sodass die Leistung nicht steuerbefreit ausgeführt wird.

Praxis-Tipp

Soweit diese Vergütungen zusammen mit evtl. anderen steuerpflichtigen Umsätzen langfristig 17.500 EUR nicht überschreiten, ist für den Arzt die Kleinunternehmerregelung[4] anzuwenden. Allerdings ist bei der Prüfung der Kleinunternehmereigenschaft der Gesamtumsatz des gesamten einheitlichen Unternehmens zu beachten. Die steuerfreien ärztlichen Leistungen zählen aber nicht zum Gesamtumsatz.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 24.11.2016, III C 3 – S 7170/15/10004, BStBl 2016 I S. 1328.

[2] BFH, Urteil v. 9.9.215, XI R 31/13, BFH/NV 2016 S. 249, ↘ CD: HaufeIndex 8776080.
[4] § 19 UStG; in diesem Fall wird keine Umsatzsteuer erhoben. Es darf keine Umsatzsteuer in Rechnungen oder Gutschriften ausgewiesen werden.

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