Art. 63c

(1) Um als hinreichend ausführlich im Sinne der Artikel 369 und 369k der Richtlinie 2006/112/EG angesehen zu werden, enthalten die vom Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen:

a)

Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Dienstleistung erbracht wird;

b)

Art der erbrachten Dienstleistung;

c)

Datum der Dienstleistungserbringung;

d)

Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

e)

jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;

f)

anzuwendender Mehrwertsteuersatz;

g)

Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;

h)

Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;

i)

alle vor Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen;

j)

falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

k)

Name des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt;

l)

Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Der Steuerpflichtige erfasst die Informationen gemäß Absatz 1 so, dass sie unverzüglich und für jede einzelne erbrachte Dienstleistung auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden können.

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