In folgenden Fällen sind Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Steuerbefreiung des Artikels 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n ausgeschlossen:
a) |
sie sind für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich; |
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